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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/04/0120 E 4. September 2002 VwSlg 15892 A/2002 RS 5 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das hg. E 31.5.1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können. Hier: keine solchen Zweifel angezeigt, zumal dem Auftrag "das Grundstück so wie vor dem Eingriff benutzbar zu machen", durch Setzung jener Maßnahmen entsprochen wird, die zu diesem Zwecke bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden.Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche z.B. das hg. E 31.5.1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitsanforderungen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können. Hier: keine solchen Zweifel angezeigt, zumal dem Auftrag "das Grundstück so wie vor dem Eingriff benutzbar zu machen", durch Setzung jener Maßnahmen entsprochen wird, die zu diesem Zwecke bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070049.L01Im RIS seit
25.03.2025Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025