TE Vwgh Erkenntnis 1999/5/31 97/10/0093

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Veröffentlicht am 31.05.1999
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §36 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs1 Z2 litj;
NatSchG OÖ 1995 §5 Abs2 Z6;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der K in Frankenmarkt, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Franz-Josef-Kai 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 1. April 1997, Zl. N-104157/6-Pin, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 15. November 1995 wurde der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, die BH habe (auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Frankenmarkt) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf einem näher beschriebenen Grünlandgrundstück Sperrmüll wie z. B. verrostete Dachrinnen und Behältnisse, Kessel, unbrauchbare Waschbecken etc. zwischen den Bäumen ähnlich einem Damm von ca. 2 m Höhe abgelagert habe. Für diese Ablagerungen sei keine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden, sodass ein Verfahren zur Entfernung der widerrechtlichen Ablagerungen durchgeführt werde.

Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, sie sei nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die BH gegen sie ermittle. Sie verlange Auskunft, auf welche Rechtsgrundlage sich das Vorgehen der Behörde gründe und sie behalte sich das Recht der Beschwerde an den UVS, den Verwaltungsgerichtshof, den Verfassungsgerichtshof und an "die europäischen Instanzen in Straßburg und Luxemburg" vor. In einem weiteren Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin, ein umfassendes, dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und dabei auch eine mündliche Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.

Die BH beraumte in der Folge einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle an.

Auf Grund der Verständigung von der Anberaumung des Lokalaugenscheins erklärte die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung, sie sei zum festgesetzten Termin an einer Teilnahme verhindert; im Übrigen sei eine derartige Amtshandlung "weder notwendig noch erforderlich".

Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass im nördlichen Bereich des in Rede stehenden Grundstückes, das im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sei, auf der gesamten Grundstücksgrenze sowie beidseits in Richtung Marktplatz auf einer Länge von ca. 10 m Müllablagerungen vorhanden seien. So sei zwischen den hier stockenden Bäumen Wied- bzw. Astmaterial bis zu einer Höhe von ca. 2 m aufgeschichtet und unterhalb bzw. innerhalb dieser Aufschüttung bzw. Aufschichtung sei diverser Müll gelagert bzw. auch sichtbar. Es befänden sich hier alte verrostete Metallgegenstände, Dachrinnen, Dosen, Papier, Blech und Plastik, Altreifen, Glasflaschen etc. Insbesondere seien auch Bauschuttreste und Lackdosen gelagert, sodass eine Grundwasserbeeinträchtigung bzw. eine Beeinträchtigung eines weiter nördlich verlaufenden Baches möglich sei. Die Ablagerungen seien auf größere Entfernung nicht sichtbar, in einem Abstand von wenigen Metern jedoch eindeutig erkennbar. Es liege eine Müllablagerung im Grünland vor.

Dem weiters eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft zufolge wurden am nördlichen Grundstücksende der in Rede stehenden Liegenschaft "an der westlichen, nördlichen und östlichen Grundstücksbegrenzung (Zaun)" auf einer Länge von je ca. 10 bis 15 m Reisig, Geäst und Laub in Form eines Dammes in einer Höhe von ca. 1 bis 2 m angehäuft; unterhalb dieser Materialien seien näher beschriebene Abfälle (Autoreifen, beschädigte und verrostete Regenrinnen, Kochtöpfe, Waschkessel, Ziegelbruchstücke, Flaschen, Verpackungsmaterial etc.) vorzufinden. Eine genauere Auflistung sei wegen der Überhäufung mit Strauch- und Astwerk nicht möglich. Im Übrigen würden auf dem in Rede stehenden Grundstück - so weit dies wegen der Verweigerung des Zutritts durch die Beschwerdeführerin von den angrenzenden Grundstücken aus festgestellt habe werden können - keine weiteren Abfälle gelagert.

Trotz gebotener Gelegenheit gab die Beschwerdeführerin weder zu den Ergebnissen des Lokalaugenscheins noch zum Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft eine Stellungnahme ab.

Mit Bescheid der BH vom 14. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. j O.ö. Naturschutzgesetz 1995 aufgetragen, "den im Grünland auf dem Grundstück Nr. 40, KG F, abgelagerten Abfall wie verrostete Metallgegenstände, Dachrinnen, Dosen, Papier, Blech, Plastik, Altreifen, Glasflaschen, Lackdosen und Bauschuttreste bis spätestens 30. Juni 1996 restlos zu entfernen". Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass eine Ablagerung von Abfällen ohne die dafür erforderliche Bewilligung ausgeführt worden und dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich sei. Der Beschwerdeführerin sei "als Eigentümerin bzw. Verursacherin" die Entfernung der Ablagerungen aufzutragen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, die BH habe sich an den "völlig falschen Adressaten" gewendet. Die Marktgemeinde F habe nämlich im Jahre 1979 im nördlichen Bereich des in Rede stehenden Grundstückes Grabungsarbeiten durchgeführt und dabei den "inkriminierten Eingriff" vorgenommen. Diese Seite des Grundstückes könne jederzeit von der Allgemeinheit betreten werden und es dauere dieser Zustand seit dem Jahre 1979 an. Durch das Fehlverhalten der Gemeinde hätten sich in der Folge "irgendwelche Zeitgenossen" offenbar dazu animiert gefühlt, ihren Müll in dem von der Gemeinde geschaffenen Graben abzuladen; die Menge werde dabei ständig mehr. Die Beschwerdeführerin persönlich habe jedoch nie irgendwelche Gegenstände dort abgelagert; einen Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin Abfall abgelagert hätte, habe auch das Ermittlungsverfahren nicht erbracht. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin bereits mit Antrag vom 15. November 1993 die Marktgemeinde F aufgefordert, den Zustand vor Durchführung der Grabungsarbeiten wieder herzustellen. Im Übrigen könne aus dem Flächenwidmungsplan nicht festgestellt werden, ob das in Rede stehende Grundstück tatsächlich als Grünland gewidmet sei.

Die Berufungsbehörde holte das Gutachten einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diesem Gutachten zufolge ergibt sich aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde F eindeutig, dass das gegenständliche Grundstück als "Grünland - Dauerkleingarten" ausgewiesen ist. Der in Rede stehende Abfall sei entlang der etwa 15 m langen nördlichen Grundstücksgrenze sowie beidseits einige Meter Richtung Süden gelagert. Zwischen den hier stockenden - näher beschriebenen - Bäumen seien Äste und Zweige in großen Mengen sowie diverser Müll (alte Regenrinnen, Kochtöpfe, Blech, Dosen, Glasflaschen, diverse Kunststoffe, Holzbretter, Ziegelbruchstücke etc.) abgelagert. Auf Grund der dichten Lagerung und Verzahnung mit Astmaterial könne die Zusammensetzung des Mülls nicht detailliert aufgeschlüsselt werden. Das Umfeld dieser Abfallablagerung, die ausschließlich auf den nördlichen Randbereich des Grundstückes beschränkt sei, präsentiere sich folgendermaßen: Das Grundstück selbst werde als Garten genützt; wenige Meter südlich des Mülls befinde sich eine Kompostanlage und eine Gartenhütte in Holzbauweise. Sowohl westlich als auch östlich des Grundstücks befänden sich ebenfalls als Kleingärten genutzte Flächen. Nördlich des Grundstückes verlaufe ein schmaler, unbefestigter Fußweg. Hier beginne das als reines Grünland gewidmete Areal, auf dem sich etwa 40 m westlich des Abfalls ein landwirtschaftliches Anwesen befinde. Etwa 50 m östlich des Mülls befinde sich ein als "Wohngebiet" gewidmetes Grundstück mit Wohnhausbebauung. Durch die Müllablagerungen werde - aus näher dargelegten Gründen - das Landschaftsbild maßgeblich beeinträchtigt; eine Störung des Naturhaushaltes könne aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei eine unbewiesene Behauptung, dass sie auf dem Grundstück Abfall abgelagert hätte. Die "wilde Müllhalde" sei vielmehr von der Marktgemeinde F bei der Errichtung der Ortskanalisation "ausgegraben" worden. Die Marktgemeinde habe es seit dem Jahre 1979 unterlassen, die Aufgrabungen und die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin entstandenen Verwüstungen, die auch zu Müllablagerungen durch der Beschwerdeführerin unbekannte Personen geführt hätten, zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Im Übrigen sei es völlig unzureichend, den vom öffentlichen Gut aus erreichbaren und auch mit Mopeds mit Anhängern und Fahrrädern befahrbaren Weg an der nördlichen Grundstücksgrenze als schmalen, unbefestigten Fußweg zu bezeichnen.

Von der Marktgemeinde F wurde der Berufungsbehörde in der Folge mitgeteilt, dass zwar im Jahre 1979 Grabungsarbeiten im betroffenen Bereich und zwar bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien, dass dabei aber kein Müll zum Vorschein gekommen sei. Aus den - der Berufungsbehörde vorgelegten - Bauberichten gehe hervor, dass die Künette ordnungsgemäß verfüllt worden sei. Wäre die Müllhalde allerdings, wie die Beschwerdeführerin behaupte, "ausgegraben" worden, so hätte sie dort schon vorher bestehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe derartige Vorwürfe der Gemeinde gegenüber jedenfalls noch nie erhoben.

In ihrer abschließenden Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, es habe nicht der geringste Beweis dafür erbracht werden können, dass sie die Gegenstände abgelagert hätte.

Mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 1. April 1997 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Zeitpunkt, bis zu dem der abgelagerte Abfall zu entfernen sei, mit 30. Juni 1997 festgesetzt werde. Begründend wurde - nach Darstellung des Berufungsverfahrens und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen ausgeführt, es sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Abfallablagerung durch die Beschwerdeführerin selbst erfolgt sei. Ihre Behauptung, die Ablagerungen seien durch die Gemeinde F erfolgt bzw. ausgegraben worden, seien durch die Stellungnahme der Gemeinde entkräftet worden. Die Behauptung, dass die Ablagerungen durch "irgendwelche Zeitgenossen" vorgenommen worden seien, sei nicht stichhältig, weil derartige Abfallmengen, wie sie auch aus den im Verfahren aufgenommenen Lichtbildern ersichtlich seien, auf einem fremden Grundstück in der vorgenommenen Art und Weise nicht ohne weiteres abgelagert werden könnten. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Ablagerungen nicht von der Beschwerdeführerin stammten, sondern von einem Vorbesitzer, so änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Entfernung aufgetragen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (NSchG) kann die Behörde, wenn bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Maßgebend im Verfahren nach § 44 Abs. 1 NSchG ist somit in einem wie dem vorliegenden Fall - abgesehen von der Eigenschaft des Adressaten des Auftrages als Ausführender bzw. als eines die Ausführung Veranlassenden - das Bestehen einer Bewilligungspflicht und die Ausführung des Vorhabens ohne eine entsprechende Bewilligung; hingegen ist es ohne Belang, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gegeben wären.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. j leg. cit. bedarf unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen im Grünland (§ 30 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993) - wenn nicht die (im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden) §§ 7, 8 oder 11 anzuwenden sind - das Vorhaben der Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1000 m2, zu seiner Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht das Bestehen einer dieser Bestimmung entsprechenden Bewilligung. Sie wendet allerdings gegen die Auffassung der belangten Behörde, die in Rede stehende Abfallablagerung sei im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. j NSchG bewilligungspflichtig, ein, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, ob die Ablagerung nach dem O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz bewilligungspflichtig sei. Bedürfe ein Vorhaben nämlich einer Bewilligung nach dem

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990, so sei es gemäß § 5 Abs. 2 Z. 6 NSchG naturschutzbehördlich nicht bewilligungspflichtig.

Bei diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass § 5 Abs. 2 Z. 6 NSchG nur jene Vorhaben gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. j leg. cit., die einer Bewilligung nach dem

O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bedürfen, von der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht ausnimmt, zu denen die Naturschutzbehörde auf Grund der von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 NSchG durchzuführenden Beteiligung innerhalb einer bestimmten Frist keine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, bzw. bei denen die zuständige Bewilligungsbehörde allfälligen Bedingungen oder Auflagen der Naturschutzbehörde voll Rechnung trägt. Dass eine dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt wäre, hat die Beschwerdeführerin freilich weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde behauptet.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, im Bereich der nördlichen Grenze ihres Grundstückes, an der auch ein Gehweg verlaufe, befänden sich tatsächlich vereinzelte Müllablagerungen, bestehend aus "Einzelstücken" zwischen den dort befindlichen Bäumen und Büschen. Das Volumen der hier lagernden Abfallmenge gibt die Beschwerdeführerin - unter Anschluss einer sachverständigen Schätzung - in dem zur Begründung des Antrages, der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erstatteten Vorbringen allerdings mit rund 150 m3 an. Diese Ablagerungen seien jedoch von der Beschwerdeführerin weder selbst vorgenommen noch von ihr veranlasst worden. Dies habe auch im Verwaltungsverfahren nicht mit der für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 44 NSchG notwendigen Sicherheit festgestellt werden können. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien die Ablagerungen durch die Allgemeinheit verursacht worden.

Mit diesem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die auf Grund der - aus im Akt erliegenden Lichtbildern ersichtlichen - Menge des abgelagerten Abfalls sowie der Art und Weise seiner Ablagerung (Aufschüttung zu einem Damm an der Grundstücksgrenze) zur Auffassung gelangte, derartige Ablagerungen könnten nur vom Grundeigentümer oder mit seinem Wissen und Willen vorgenommen werden, nicht jedoch, wie von der Beschwerdeführerin ohne dies näher darzulegen behauptet worden war, durch "irgendwelche Zeitgenossen".

Die Auffassung der belangten Behörde ist nicht als unschlüssig zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Erwägungen der belangten Behörde als mit den Erfahrungen des täglichen Lebens oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend erscheinen ließe. Vielmehr geht die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde - wie dargelegt - selbst davon aus, dass an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze, zu der lediglich ein Fußweg führt, Abfall in einem Volumen von rund 150 m3 lagert. Sie vermag daher mit ihrem Vorbringen, das sich auf eine bloße Bestreitung beschränkt, keinen Mangel der Beweiswürdigung und damit auch keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, der ihr erteilte Entfernungsauftrag weise nicht die erforderliche Bestimmtheit auf. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides könne nicht ersehen werden, welche Abfälle vom Grundstück entfernt werden sollten:

sämtliche auf dem Grundstück vorhandenen Abfälle, jene im von der Behörde eingeholten Gutachten umschriebenen Gegenstände oder auch jene im Zuge von Aufräumarbeiten allenfalls "hervorkommender" Abfall. Der zu beseitigende Abfall sei weder in räumlich noch in gegenständlicher Hinsicht bestimmt. Die belangte Behörde habe selbst eingeräumt, dass auf Grund der dichten Lagerung und Verzahnung mit Astmaterial die Zusammensetzung des Mülls nicht detailliert aufgeschlüsselt werden könne.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des die Leistung anordnenden Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen wie z.B. von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Ein naturschutzbehördlicher Auftrag, Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen, entspricht diesen Bestimmtheitserfordernissen, wenn weder beim Bescheidadressaten noch bei der Vollstreckungsbehörde Zweifel über Art und Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen auftreten können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1998, Zl. 98/10/0251, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Der angefochtene Bescheid entspricht den dargelegten Anforderungen. Nach dem Spruch in Verbindung mit der Begründung besteht nämlich kein Zweifel daran, dass der gesamte im nördlichen Grundstücksbereich (entlang den Grundstücksgrenzen) abgelagerte Abfall - die spruchgemäß vorgenommene Aufzählung ist eine lediglich beispielhafte - von der aufgetragenen Entfernung umfasst ist. Für die Annahme, die zu entfernenden Ablagerungen seien - im Gegensatz zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht deutlich von den nicht betroffenen Flächen zu unterscheiden, besteht keinerlei Anhaltspunkt. Derartiges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Detaillierterer Angaben betreffend die Position der Abfallablagerungen bedurfte es daher nicht.

So weit die Beschwerdeführerin noch Feststellungen darüber vermisst, zu welchem Zeitpunkt der gesetzwidrige Zustand herbeigeführt worden, wie der vorherige Zustand beschaffen gewesen, inwieweit durch die Ablagerungen tatsächlich eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes bewirkt worden und ob die Beschwerdeführerin als Verursacherin oder als Rechtsnachfolgerin des Verursachers zur Entfernung des Abfalls verpflichtet sei, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt der gesetzwidrige Zustand herbeigeführt wurde. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin weiters, indem sie die Entfernung des abgelagerten Abfalls anordnete, die Wiederherstellung jenes Zustandes aufgetragen, der vor der Abfallablagerung bestand. Weitergehende Feststellungen über die Beschaffenheit dieses "vorherigen Zustandes" waren nicht erforderlich. Es bedurfte auch keiner Feststellung über das vor der Abfallablagerung bestehende Landschaftsbild und ob durch die Ablagerung tatsächlich eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden sei, weil derartige Feststellungen in einem Verfahren über die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 44 Abs. 1 NSchG - wie dargelegt - nicht relevant sind. Schließlich übersieht die Beschwerdeführerin, dass im angefochtenen Bescheid klar zum Ausdruck kommt, sie werde als Verursacherin der in Rede stehenden Ablagerungen in Anspruch genommen; zu Recht hat die belangte Behörde jedoch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin eine entsprechende Verpflichtung auch auferlegt werden könne, wenn sie als Rechtsnachfolgerin des Verursachers anzusehen wäre.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Mai 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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