Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/04/0198 E 15. Dezember 2020 RS 6Stammrechtssatz
Mängel der Kundmachung wirken sich nur gegenüber jenen Personen aus, die von ihnen auch tatsächlich betroffen sind. Personen, auf die sich der Kundmachungsmangel nicht auswirkt, werden daher trotz des Mangels von der Präklusionswirkung des § 42 Abs. 1 AVG erfasst (vgl. VwGH 23.4.1991, 90/04/0352; sowie Wiederin in Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 29, und Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 356, Rz 29). Die durch die Kundmachung jeweils adressierten Nachbarkreise können gegen ihre Präklusion nicht einwenden, dass der jeweils andere (engere oder weitere) Nachbarkreis nicht ordnungsgemäß verständigt wurde, denn diese fehlende Verständigung hat ihre Informationslage nicht verschlechtert (vgl. Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016], Rn. 519)Mängel der Kundmachung wirken sich nur gegenüber jenen Personen aus, die von ihnen auch tatsächlich betroffen sind. Personen, auf die sich der Kundmachungsmangel nicht auswirkt, werden daher trotz des Mangels von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG erfasst vergleiche VwGH 23.4.1991, 90/04/0352; sowie Wiederin in Schwarzer, Anlagenverfahrensrecht, 29, und Erlacher/Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) Paragraph 356,, Rz 29). Die durch die Kundmachung jeweils adressierten Nachbarkreise können gegen ihre Präklusion nicht einwenden, dass der jeweils andere (engere oder weitere) Nachbarkreis nicht ordnungsgemäß verständigt wurde, denn diese fehlende Verständigung hat ihre Informationslage nicht verschlechtert vergleiche Pöschl, System der Gewerbeordnung [2016], Rn. 519)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040389.L03Im RIS seit
01.04.2025Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025