Norm
EO §47Rechtssatz
Die Einleitung des Offenbarungseides nach § 47 Abs 2 EO ist auch nach erfolglos gebliebener Sicherungsexekution, insbesondere zugunsten einer Steuerforderung (Kriegsgewinnsteuer), zulässig.Die Einleitung des Offenbarungseides nach Paragraph 47, Absatz 2, EO ist auch nach erfolglos gebliebener Sicherungsexekution, insbesondere zugunsten einer Steuerforderung (Kriegsgewinnsteuer), zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1919:RS0001751Dokumentnummer
JJR_19190429_OGH0002_000PRA00575_1800000_001