RS OGH 1920/1/13 Prä658/19

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Veröffentlicht am 13.01.1920
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Norm

ZPO §10
  1. ZPO § 10 heute
  2. ZPO § 10 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

Der für eine handlungsunfähige Prozeßpartei bestellter Kurator ist nicht selbst Prozeßpartei, kann daher auch, abgesehen von dem Falle des § 49 ZPO, persönlich zum Kostenersatz ebensowenig verurteilt werden wie eine andere am Prozeß als Partei nicht beteiligte dritte Person.Der für eine handlungsunfähige Prozeßpartei bestellter Kurator ist nicht selbst Prozeßpartei, kann daher auch, abgesehen von dem Falle des Paragraph 49, ZPO, persönlich zum Kostenersatz ebensowenig verurteilt werden wie eine andere am Prozeß als Partei nicht beteiligte dritte Person.

Entscheidungstexte

  • Prä 658/19
    Entscheidungstext OGH 13.01.1920 Prä 658/19
    Plenissimarbeschluß; Judikat Nr 4 (neu); Veröff: SZ 2/143

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0035360

Dokumentnummer

JJR_19200113_OGH0002_000PRA00658_1900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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