Rechtssatz
Der für eine handlungsunfähige Prozeßpartei bestellter Kurator ist nicht selbst Prozeßpartei, kann daher auch, abgesehen von dem Falle des § 49 ZPO, persönlich zum Kostenersatz ebensowenig verurteilt werden wie eine andere am Prozeß als Partei nicht beteiligte dritte Person.Der für eine handlungsunfähige Prozeßpartei bestellter Kurator ist nicht selbst Prozeßpartei, kann daher auch, abgesehen von dem Falle des Paragraph 49, ZPO, persönlich zum Kostenersatz ebensowenig verurteilt werden wie eine andere am Prozeß als Partei nicht beteiligte dritte Person.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0035360Dokumentnummer
JJR_19200113_OGH0002_000PRA00658_1900000_001