Norm
StPO §276Rechtssatz
Wenn sich der Beschuldigte im bezirksgerichtlichen Verfahren wegen einer Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre zum Wahrheitsbeweise oder zum Beweise des guten Glaubens erbietet, darf der Richter die Verhandlung zur Stellung von Beweisanträgen der Parteien nicht vertagen, ohne vorher über den Beweisgegenstand und die Erheblichkeit der angebotenen Beweise Beschluß gefaßt zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1922:RS0098998Dokumentnummer
JJR_19221110_OGH0002_000PRA00709_2200000_001