RS OGH 1927/6/22 Prä554/26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1927
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Norm

AngG §23 Abs7 VII
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Dem aus seinem Verschulden entlassenen Angestellten gebührt eine Abfertigung selbst dann nicht, wenn an der Entlassung auch den Dienstgeber ein Verschulden trifft. Doch ist es nicht ausgeschlossen, daß bei der Bemessung eines teilweisen Ersatzes nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzes darauf Bedacht genommen wird, daß der Dienstnehmer das Recht auf die Abfertigung durch das Verschulden des Dienstgebers verloren hat ("unbeschadet weiter gehenden Schadenersatzes").

Entscheidungstexte

  • Prä 554/26
    Entscheidungstext OGH 22.06.1927 Prä 554/26
    Verstärkter Senat; Veröff: Judikat Nr 28 neu = SZ 9/82 = Arb 3687

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Auflösung, Ende, Beendigung, schuldhaft, Mitverschulden, Teilersatz, Berechnung, Höhe, Ausmaß, Umfang, Anrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0028787

Dokumentnummer

JJR_19270622_OGH0002_000PRA00554_2600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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