Norm
EO §15Rechtssatz
Die Bestimmung des ersten Teiles, zweiten Abschnittes, der Exekutionsordnung, betreffend die Exekution wegen Geldforderungen, finden Anwendung, wenn ein dem Gläubiger gegen den Bundesschatz zuerkannter Geldbetrag in der im Exekutionstitel vorgesehenen Frist nicht bezahlt wurde. Der Verwaltungsbehörde bleibt es überlassen, im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Gegenstandes, auf den Exekution geführt wird, die Unzulässigkeit der Durchführung der Exekution geltend zu machen. Der Spruch Nr 173 wird aufgehoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0000580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023