Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Daß der Wohnungseigentümer mangels einer anderslautenden Vereinbarung im Verhältnis seiner Miteigentumsanteile zum Erhaltungsaufwand beizutragen hat, ist durch das Gesetz geregelt. Über ein diesbezügliches Feststellungsbegehren hat der Streitrichter zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0015754Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012