Norm
ABGB §1313a IIIdRechtssatz
Der Hauseigentümer kann nicht auf Grund des § 1313 a ABGB für Schäden haftbar gemacht werden, die daraus entstehen, daß der von ihm bestellte Hausbesorger die durch öffentliche Vorschriften angeordnete Reinigung des Gehsteiges oder die durch solche Vorschriften angeordnete Bestreuung des Gehsteiges bei Glatteis unterläßt.Der Hauseigentümer kann nicht auf Grund des Paragraph 1313, a ABGB für Schäden haftbar gemacht werden, die daraus entstehen, daß der von ihm bestellte Hausbesorger die durch öffentliche Vorschriften angeordnete Reinigung des Gehsteiges oder die durch solche Vorschriften angeordnete Bestreuung des Gehsteiges bei Glatteis unterläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0028767Dokumentnummer
JJR_19361027_OGH0002_000PRA00925_3500000_001