Norm
B-VG Art140Rechtssatz
Besetzungsvorschläge nach § 32 RDG können ihrem Inhalte nach nur als gutächtliche Äußerungen qualifiziert werden, welche dem tatsächlich entscheidenden Organ - im Hinblick auf das Fehlen einer Bindungswirkung und die Möglichkeit der Auswahl aus mehreren vorgeschlagenen Personen - lediglich eine Entscheidungshilfe geben. Eine derartige Tätigkeit der Personalsenate und damit auch des Personalsenates des OGH ist keine "erkennende" Tätigkeit (bzw keine "Erkenntnis") im Sinne des Art 140 B-VG. Soweit daher der Personalsenat des OGH mit Besetzungsvorschlägen befaßt ist (§ 47 RDG) fehlt die Legitimation zu einer Antragstellung nach Art 140 B-VG, gleichgültig ob ein Besetzungsvorschlag erstattet oder eine Erstattung zur Gänze bzw hinsichtlich einzelner Personen abgelehnt wird.Besetzungsvorschläge nach Paragraph 32, RDG können ihrem Inhalte nach nur als gutächtliche Äußerungen qualifiziert werden, welche dem tatsächlich entscheidenden Organ - im Hinblick auf das Fehlen einer Bindungswirkung und die Möglichkeit der Auswahl aus mehreren vorgeschlagenen Personen - lediglich eine Entscheidungshilfe geben. Eine derartige Tätigkeit der Personalsenate und damit auch des Personalsenates des OGH ist keine "erkennende" Tätigkeit (bzw keine "Erkenntnis") im Sinne des Artikel 140, B-VG. Soweit daher der Personalsenat des OGH mit Besetzungsvorschlägen befaßt ist (Paragraph 47, RDG) fehlt die Legitimation zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, gleichgültig ob ein Besetzungsvorschlag erstattet oder eine Erstattung zur Gänze bzw hinsichtlich einzelner Personen abgelehnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0053801Dokumentnummer
JJR_19741021_OGH0002_000PRA01688_7400000_002