Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Parteistellung und Rekurslegitimation der Finanzprokuratur setzen keine formelle Erbloserklärung des Nachlasses durch das Gericht voraus (so ausdrücklich 6 Ob 288/60 und 6 Ob 466/60); noch weniger kommt es auf die tatsächliche Übergabe der erblosen Verlassenschaft an den Fiskus an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0006332Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011