Norm
ZPO §453Rechtssatz
Die Vorschrift des § 453 Abs 2 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn in einer vor einem Bezirksgerichte verhandelten Rechtssache das Klagebegehren auf den Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt wurde. Der Spruch Nr 11 neu wird außer Kraft gesetzt.Die Vorschrift des Paragraph 453, Absatz 2, ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn in einer vor einem Bezirksgerichte verhandelten Rechtssache das Klagebegehren auf den Ersatz der Prozeßkosten eingeschränkt wurde. Der Spruch Nr 11 neu wird außer Kraft gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0041655Dokumentnummer
JJR_19230124_OGH0002_000PRA00831_2200000_001