RS OGH 1985/6/4 10Os42/85

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Veröffentlicht am 04.06.1985
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Norm

StGB §32
StGB §34 Z1
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des § 34 Z 1 StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert.In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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