Norm
StGB §32Rechtssatz
In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des § 34 Z 1 StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert.In einer erhöhten Aggressionsbereitschaft des Täters manifestiert sich kein abnormer Geisteszustand im Sinn des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB, sondern ein krimineller Persönlichkeitszug, der nicht zu entlasten vermag, vielmehr seine personale Täterschuld besonders beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090867Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2018