RS OGH 1988/9/27 C189/87

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Norm

EuGVÜ Art5 Nr1
EuGVÜ Art5 Nr3
EuGVÜ Art6 Nr1
LGVÜ Art5 Nr1
LGVÜ Art5 Nr3
LGVÜ Art6 Nr1

Rechtssatz

EuGH 27.9.1988 - Rs C-189/87

1. Zur Anwendung von Artikel 6 Nr 1 EuGVÜ muß zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang, dessen Art autonom zu bestimmen ist, muß ein Zusammenhang sein, der eine gemeinsame Entscheidung über diese Klagen geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

2. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinn von Art 5 Nr 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVÜ anknüpfen.2. Der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinn von Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ ist als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinn von Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ anknüpfen.

Ein Gericht, das nach Art 5 Nr 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nicht-deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.Ein Gericht, das nach Artikel 5, Nr 3 für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, ist nicht auch zuständig, über diese Klage unter anderen, nicht-deliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.

Athanasios Kalfelis gegen

1) Bankhaus Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co (jetzt: HEMA Beteiligungsgesellschaft mbH KG) (Deuschland),

2) Bankhaus Schröder, Münchmeyer,

Hengst International SA (Luxemburg) u. a..

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt vom Bundesgerichtshof

(Deutschland).

Veröff: Slg der Rechtsprechung des EuGH und des EuG 1988, S 5565

Anmerkung

Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 (LGVÜ) - Art 5 Nr 1 EuGVÜ wurde in Art 5 Nr 1 (erster Halbsatz) LGVÜ übernommen; ebenso Art 5 Nr 3 und Art 6 Nr 1 EuGVÜ in Art 5 Nr 3 und Art 6 Nr 1 LGVÜ. 1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - mehrere Beklagte - Zuständigkeit des Gerichts des Wohnsitzes eines der Beklagten - Voraussetzung - Zusammenhang zwischen den Klagen im Sinn des Übereinkommens (Art 6 Nr 1 EuGVÜ). 2. Brüsseler Übereinkommen - besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit bei "einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung" - Begriff - autonome Auslegung - Schadenshaftungsklage, die nicht an einen Vertrag anknüpft - auf mehreren Grundlagen beruhende Klage - Ausschluß der nichtdeliktischen Gesichtspunkte (Art 5 Nr 3 EuGVÜ).

Schlagworte

inländische Gerichtsbarkeit - internationale Zuständigkeit - Gerichtsstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:1988:RS0129191

Im RIS seit

19.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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