RS OGH 1990/10/23 4Ob551/90

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Veröffentlicht am 23.10.1990
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Norm

MRG §30 Abs2 Z4 B
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Warum der Gesetzgeber des MRÄG die Gleichstellung der teilweisen Weitergabe des Mietgegenstandes mit der gänzlichen Weitergabe auf Wohnungen beschränkt und für Geschäftsräume keine Vorsorge getroffen hat, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Da der Gesetzgeber mit dem MRÄG einen schrittweisen Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietenwesens einleiten wollte und damals den Kündigungsschutz in einigen Punkten eingeschränkt hat, ist aber auszuschließen, daß er die bis dahin als Fälle gänzlicher Weitergabe behandelten Tatbestände nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 2 Z 10 Satz 2 MG als Kündigungsgrund bei Wohnungen anerkennen wollte.Warum der Gesetzgeber des MRÄG die Gleichstellung der teilweisen Weitergabe des Mietgegenstandes mit der gänzlichen Weitergabe auf Wohnungen beschränkt und für Geschäftsräume keine Vorsorge getroffen hat, ist den Materialien nicht zu entnehmen. Da der Gesetzgeber mit dem MRÄG einen schrittweisen Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Ordnung des Mietenwesens einleiten wollte und damals den Kündigungsschutz in einigen Punkten eingeschränkt hat, ist aber auszuschließen, daß er die bis dahin als Fälle gänzlicher Weitergabe behandelten Tatbestände nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, Satz 2 MG als Kündigungsgrund bei Wohnungen anerkennen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070484

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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