Norm
AZG §10Rechtssatz
§ 10 AZG steht einer Regelung (hier: § 51 c Abs 2 DO.B), derzufolge die außerhalb der Normalarbeitszeit liegenden Reisezeiten geringer entlohnt werden, nicht entgegen (hier: Ärzte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die ihre Tätigkeit in Außenstellen verrichten).Paragraph 10, AZG steht einer Regelung (hier: Paragraph 51, c Absatz 2, DO.B), derzufolge die außerhalb der Normalarbeitszeit liegenden Reisezeiten geringer entlohnt werden, nicht entgegen (hier: Ärzte der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, die ihre Tätigkeit in Außenstellen verrichten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018