Norm
EheG §55 Abs2 fRechtssatz
Der Verlust einer Naturalwohnug des Dienstgebers stellt keine besondere Härte dar, wenn deren Benützung jedenfalls noch solange gestattet wird, daß innerhalb der Frist dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 3 EheG stattzugeben wäre.Der Verlust einer Naturalwohnug des Dienstgebers stellt keine besondere Härte dar, wenn deren Benützung jedenfalls noch solange gestattet wird, daß innerhalb der Frist dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG stattzugeben wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010