RS OGH 1994/5/31 4Ob542/94

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Veröffentlicht am 31.05.1994
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Norm

EheG §55 Abs2 f
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Der Verlust einer Naturalwohnug des Dienstgebers stellt keine besondere Härte dar, wenn deren Benützung jedenfalls noch solange gestattet wird, daß innerhalb der Frist dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 3 EheG stattzugeben wäre.Der Verlust einer Naturalwohnug des Dienstgebers stellt keine besondere Härte dar, wenn deren Benützung jedenfalls noch solange gestattet wird, daß innerhalb der Frist dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG stattzugeben wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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