Norm
ZPO §41Rechtssatz
Im Falle einer Klageeinbringung nach Konkurseröffnung ist der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Einspruch des Masseverwalters, der eine Mitteilung von der erfolgten Konkurseröffnung enthält, nur nach TP 1 zu honorieren (hg 32 Ra 168/94; EvBl 1992/94).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra174/96a. Diese ist nunmehr unter RW0000558 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000060Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011