Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schrödl als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Schwarz und Dr.Hopf in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z*****, Wehlistraße 174/14, 1020 Wien, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****, Rechtsanwältin, Paulanergasse 9, 1040 Wien, als Masseverwalterin im Konkurs der H*****, Nordbahnstraße 36, 1020 Wien (4 S 968/95w HG Wien), wegen S 42.970,23 brutto samt Nebengebühren (Rekursinteresse S 1077,12), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen die im Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4.8.1995, GZ 8 Cga 167/95a, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 278,40 (darin S 46,40 USt) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 1084,80 (darin S 180,80 USt) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Gegen den über Antrag des Klägers wider die H***** erlassenen Zahlungsbefehl laut der am 26.7.1995 eingebrachten Klage erhob die Masseverwalterin Einspruch. Hierin teilte sie mit, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.7.1995 zu 4 S 968/95w über das Vermögen der H***** der Konkurs eröffnet und sie zur Masseverwalterin bestellt wurde. Die Klageführung und der Zahlungsbefehl seien daher nichtig.
Mit Beschluß vom 4.8.1995 wies das Erstgericht die Klage zurück und verpflichtete den Kläger, die mit S 1355,52 bestimmten Kosten der Beklagten zu ersetzen. Die Klageführung nach Konkurseröffnung sei unzulässig (§ 6 Abs.1 KO).Mit Beschluß vom 4.8.1995 wies das Erstgericht die Klage zurück und verpflichtete den Kläger, die mit S 1355,52 bestimmten Kosten der Beklagten zu ersetzen. Die Klageführung nach Konkurseröffnung sei unzulässig (Paragraph 6, Absatz eins, KO).
Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, die Kosten der Beklagten nach TP 1 mit S 278,40 zu bestimmen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber bestreitet seine Kostenersatzpflicht nicht dem Grunde nach, macht jedoch geltend, daß kein Einspruch der Masseverwalterin notwendig gewesen wäre, sondern eine nach TP 1 zu honorierende Mitteilung von der Konkurseröffnung genügt hätte.
Zunächst ist der Rekurswerber darauf hinzuweisen, daß der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl unumgänglich war, weil er der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl ist (§ 451 Abs.1 ZP0). Weshalb der Rekurswerber eine "Genehmigumng des bisherigen Verfahrens" durch die Masseverwalterin vermißt, ist in Anbetracht einer von Anfang an unzulässigen Klageführung nicht verständlich (§ 6 Abs.1 KO). Der Rekurswerber verwechselt dies offenbar mit derZunächst ist der Rekurswerber darauf hinzuweisen, daß der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl unumgänglich war, weil er der einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsbehelf gegen einen Zahlungsbefehl ist (Paragraph 451, Absatz eins, ZP0). Weshalb der Rekurswerber eine "Genehmigumng des bisherigen Verfahrens" durch die Masseverwalterin vermißt, ist in Anbetracht einer von Anfang an unzulässigen Klageführung nicht verständlich (Paragraph 6, Absatz eins, KO). Der Rekurswerber verwechselt dies offenbar mit der
Aufnahme eines bloß unterbrochenen Verfahrens durch den Masseverwalter gemäß § 7 Abs.2 KO. Davon abgesehen ist der Einwand des Rekurswerbers jedoch im Ergebnis berechtigt. Für die Honorierung des Einspruches der Masseverwalterin ist nämlich maßgeblich, welche besondere Ausgestaltung dieses Rechtsbehelfes im Einzelfall notwendig ist, um die bisherigen Verfahrensschritte dem Gesetz entsprechend zu beheben.Aufnahme eines bloß unterbrochenen Verfahrens durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO. Davon abgesehen ist der Einwand des Rekurswerbers jedoch im Ergebnis berechtigt. Für die Honorierung des Einspruches der Masseverwalterin ist nämlich maßgeblich, welche besondere Ausgestaltung dieses Rechtsbehelfes im Einzelfall notwendig ist, um die bisherigen Verfahrensschritte dem Gesetz entsprechend zu beheben.
Das RATG unterscheidet Einsprüche nach TP 1 (Einspruch, der sich bloß auf die Erhebung des Einspruches beschränkt), TP 2 (Einspruch, soweit er nicht unter TP 1 fällt und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage beschränkt) und TP 3A (Einspruch, soweit er weder unter TP 1 noch unter TP 2 fällt). Der vorliegende Einspruch erfüllt lediglich (und hatte auch nur zu erfüllen) die Voraussetzungen nach TP 1. Zufolge Konkurs- eröffnung vor Klageeinbringung waren weder die Klageangaben zu bestreiten, noch die Klageabweisung zu beantragen oder gar ein darüber hinausgehendes Sachvorbringen zu erstatten. Die Bekanntgabe der erfolgten Konkurseröffnung und der Bestellung zur Masseverwalterin fällt unter bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht, die in allen Verfahren nach TP 1 zu honorieren sind. Die darüber hinausgehende Rechtsausführung, daß Klageführung und Zahlungsbefehl nichtig seien, war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (§ 41 ZPO) und hat daher keinen Einfluß auf die Honorierung. Wird in einen nach TP 1 zu honorierenden Einspruch eine nach TP 1 zu honorierende Mitteilung aufgenommen, so rechtfertigt dies im Ergebnis keine höhere Honorierung als TP 1 (hg 32 Ra 168/94; EvBl 1992/94).Das RATG unterscheidet Einsprüche nach TP 1 (Einspruch, der sich bloß auf die Erhebung des Einspruches beschränkt), TP 2 (Einspruch, soweit er nicht unter TP 1 fällt und sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und auf den Antrag auf Abweisung der Klage beschränkt) und TP 3A (Einspruch, soweit er weder unter TP 1 noch unter TP 2 fällt). Der vorliegende Einspruch erfüllt lediglich (und hatte auch nur zu erfüllen) die Voraussetzungen nach TP 1. Zufolge Konkurs- eröffnung vor Klageeinbringung waren weder die Klageangaben zu bestreiten, noch die Klageabweisung zu beantragen oder gar ein darüber hinausgehendes Sachvorbringen zu erstatten. Die Bekanntgabe der erfolgten Konkurseröffnung und der Bestellung zur Masseverwalterin fällt unter bloße Anzeigen und Mitteilungen an das Gericht, die in allen Verfahren nach TP 1 zu honorieren sind. Die darüber hinausgehende Rechtsausführung, daß Klageführung und Zahlungsbefehl nichtig seien, war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig (Paragraph 41, ZPO) und hat daher keinen Einfluß auf die Honorierung. Wird in einen nach TP 1 zu honorierenden Einspruch eine nach TP 1 zu honorierende Mitteilung aufgenommen, so rechtfertigt dies im Ergebnis keine höhere Honorierung als TP 1 (hg 32 Ra 168/94; EvBl 1992/94).
Die gegenteilige Ansicht der Masseverwalterin und des Erstgerichtes wurde weder im Einspruch noch in der bekämpften Kostenentscheidung näher begründet. Dem Rekurs war Folge zu geben und die Kostenentscheidung antragsgemäß abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 11, RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs.2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:0080RA00112.95.0911.000Dokumentnummer
JJT_19950911_OLG0009_0080RA00112_9500000_000