Norm
ZPO §41Rechtssatz
Im Falle einer Klageeinbringung nach Konkurseröffnung ist der gegen den Zahlungsbefehl erhobene Einspruch des Masseverwalters, der eine Mitteilung von der erfolgten Konkurseröffnung enthält, nur nach TP 1 zu honorieren (hg. 32 Ra 168/94; EvBl 1992/94)
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 99/00i. Diese ist nunmehr unter RW0000698 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000031Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011