Norm
ZPO §41Rechtssatz
In einem Zivilprozeß gegen eine GesmbH auf Rückzahlung der ihr geleisteten stillen Einlage, in welchem das außerordentliche Kündigungsrecht auf ein deliktisches Verhalten eines Gesellschafters der GesmbH gestützt wird, bilden die Kosten der Privatbeteiligung der Kläger im Strafverfahren gegen den Gesellschafter deshalb keine ersatzfähigen vorprozessualen Kosten im Sinne des § 41 ZPO, da der im Strafverfahren verfolgte deliktische Schadenersatzanspruch des Geschädigten mit dem vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegen die GesmbH nicht identisch ist.In einem Zivilprozeß gegen eine GesmbH auf Rückzahlung der ihr geleisteten stillen Einlage, in welchem das außerordentliche Kündigungsrecht auf ein deliktisches Verhalten eines Gesellschafters der GesmbH gestützt wird, bilden die Kosten der Privatbeteiligung der Kläger im Strafverfahren gegen den Gesellschafter deshalb keine ersatzfähigen vorprozessualen Kosten im Sinne des Paragraph 41, ZPO, da der im Strafverfahren verfolgte deliktische Schadenersatzanspruch des Geschädigten mit dem vertraglichen Rückzahlungsanspruch gegen die GesmbH nicht identisch ist.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7RA379/00g. Diese ist nunmehr unter RW0000562 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000070Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011