TE OGH 1995/9/14 3R155/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Winklbauer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Spenling und Dr. Vogel in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Walter D*****, Magistratsbediensteter, 2) Johanna D*****, Magistratsbedienstete, beide G*****, ***** Steyr, beide vertreten durch Dr. W*****, Rechtsanwalt in Steyr, gegen die beklagte Partei B*****, *****, ***** Krems, wegen S 110.000,- s.A., über den Rekurs der klagenden Parteien gegen die im Versäumungsurteil des Landes- als Handelsgerichtes Krems vom 10.4.1995, GZ 4 Cg 4/95y-8, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Beklagte, deren einziger Geschäftsführer Hans U***** ist, wurde am 17.6.1991 gegründet und nahm ihre Tätigkeit in der Form auf, daß eine sogenannte BFG-Fonds-Polizze und Beitrittserklärungen für stille Gesellschafter zur BFG gedruckt wurden. Über ein Vertriebssystem wurden stille Gesellschafter, darunter auch die Kläger, geworben, welche eine Einlage von S 110.000,- an die Beklagte leisteten. Gerhard G***** ist Gesellschafter der Beklagten und war zugleich als deren Vertriebsleiter tätig und über die Konten der Beklagten verfügungsberechtigt. Er tätigte die meisten Abhebungen von den Konten der Beklagten selbst.

Die Staatsanwaltschaft Krems legte in ihrer Anklageschrift vom 14.7.1994 Gerhard G***** zur Last, er habe zwischen 1991 und 1994 mit dem Vorsatz, sich selbst, Hans F***** und andere unrechtsmäßig zu bereichern, Anleger durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung, das von den Anlegern investierte Geld werde in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen angelegt, sie würden das Geld samt Verzinsung zurückerhalten, dazu verleitet bzw. zu verleiten versucht, insgesamt über S 14 Mio an die Beklagte einzuzahlen, wodurch die Anleger einen Schaden in der Höhe von mehr als S 10,000.000,-

erlitten hätten. Dem gegen Gerhard G***** eingeleiteten Strafverfahren schlossen sich die Kläger als Privatbeteiligte an. Mit Urteil des LG Krems vom 9.12.1994 wurde Gerhard G***** wegen des im Sinne der Anklage begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Gemäß § 369 StPO wurde ausgesprochen, daß Gerhard G***** unter anderem den Klägern S 110.000,- zu ersetzen habe, hinsichtlich ihrer Zinsenansprüche wurden die Kläger auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluß vom 29.6.1995 vom OGH zurückgewiesen, das Berufungsverfahren (unter anderem auch über eine Berufung der Kläger wegen der teilweisen Verweisung auf den Zivilrechtsweg) ist anhängig. Den Klägern erwuchsen im Strafverfahren Kosten aufgrund ihrer Privatbeteiligung in Höhe von S 172.664,90.erlitten hätten. Dem gegen Gerhard G***** eingeleiteten Strafverfahren schlossen sich die Kläger als Privatbeteiligte an. Mit Urteil des LG Krems vom 9.12.1994 wurde Gerhard G***** wegen des im Sinne der Anklage begangenen Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, 2. Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 369, StPO wurde ausgesprochen, daß Gerhard G***** unter anderem den Klägern S 110.000,- zu ersetzen habe, hinsichtlich ihrer Zinsenansprüche wurden die Kläger auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluß vom 29.6.1995 vom OGH zurückgewiesen, das Berufungsverfahren (unter anderem auch über eine Berufung der Kläger wegen der teilweisen Verweisung auf den Zivilrechtsweg) ist anhängig. Den Klägern erwuchsen im Strafverfahren Kosten aufgrund ihrer Privatbeteiligung in Höhe von S 172.664,90.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Rückzahlung ihrer Einlage zuzüglich Agio in Höhe von insgesamt S 110.000,- s.A. unter Verweis auf die oben dargestellte strafrechtliche Verurteilung des Gerhard G*****; das Strafgericht habe angenommen, daß die Beklagte nur zum Zwecke des Betruges an potentiellen Anlegern gegründet worden sei, sie habe für das deliktische Verhalten ihrer Gesellschafter und ihres Geschäftsführers durch Rückzahlung des frustrierten Aufwandes der Kläger einzustehen, den die Kläger zufolge arglistiger Irreführung getätigt hätten. In der Klage wurde die Beklagte als "B*****" bezeichnet. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes beantragten die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 26.1.1995 (ON 4) die Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten.

Die Beklagte erstattete keine Klagebeantwortung. Das Erstgericht fällte daraufhin über Antrag der Kläger am 10.4.1995 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil, in welchem es die Prozeßkosten mit S 16.193,- bestimmte. In der Begründung seiner Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, daß die Kosten für den Schriftsatz ON 4 deshalb nicht zuzusprechen seien, da es Sache der Kläger gewesen wäre, schon in der Klage die richtige Bezeichnung der Beklagten anzugeben. Ein Streitgenossenzuschlag sei nicht ordnungsgemäß verzeichnet worden. Die den Klägern erwachsenen Privatbeteiligungskosten seien im Zivilverfahren deshalb nicht ersatzfähig, da es an der Personenidentität zwischen dem Beschuldigten im Strafverfahren und der Beklagten im Zivilverfahren mangle und überdies die Kläger gegen Gerhard G***** Schadenersatzansprüche geltend gemacht hätten, die hier vorliegende Zivilklage aber vertragliche Ansprüche zum Gegenstand habe.

Gegen die im Versäumungsurteil enthaltene Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Kläger, soweit die Kosten des Antrages ON 4 sowie die Kosten ihrer Privatbeteiligung am Strafverfahren nicht zugesprochen worden sind; sie stellen den Abänderungsantrag dahin, die Beklagte auch zum Ersatz dieser Kosten in der verzeichneten Höhe zu verpflichten.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerber begehren den Ersatz der Kosten für jene Eingabe, mit der die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten im Sinne des Firmenbuchstandes beantragt worden ist. Sie verweisen dazu auf ihr bereits in erster Instanz erstattetes Vorbringen, die Beklagte sei im Strafverfahren gegen Gerhard G***** nur in der in der Klage angeführten Bezeichnung aktenkundig gewesen und verwende "auch heute noch Briefpapier in dieser Art".

Das auf das Strafverfahren bezogene Vorbringen der Kläger ist deshalb durch den Inhalt des Strafaktes als öffentliche Urkunde widerlegt und konnte bei Fällung des Versäumungsurteiles nicht für wahr im Sinne des § 396 ZPO gehalten werden, da die Beklagte bereits im ersten Absatz der Begründung der Anklageschrift (ON 119, AS 226 des Strafaktes) mit ihrer korrekten Firma unter Anführung der Firmenbuchzahl bezeichnet wird. Selbst wenn die Kläger demnach aufgrund von Briefpapier der Beklagten einen unrichtigen Eindruck von deren Firma gewonnen haben sollten, wäre dieser Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit im Strafverfahren, an dem sie ja beteiligt waren, noch vor Verfassen der Klagsschrift aufzuklären gewesen. Das Erstgericht hat daher zutreffend einen Kostenersatz für den Berichtigungsantrag abgelehnt.Das auf das Strafverfahren bezogene Vorbringen der Kläger ist deshalb durch den Inhalt des Strafaktes als öffentliche Urkunde widerlegt und konnte bei Fällung des Versäumungsurteiles nicht für wahr im Sinne des Paragraph 396, ZPO gehalten werden, da die Beklagte bereits im ersten Absatz der Begründung der Anklageschrift (ON 119, AS 226 des Strafaktes) mit ihrer korrekten Firma unter Anführung der Firmenbuchzahl bezeichnet wird. Selbst wenn die Kläger demnach aufgrund von Briefpapier der Beklagten einen unrichtigen Eindruck von deren Firma gewonnen haben sollten, wäre dieser Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit im Strafverfahren, an dem sie ja beteiligt waren, noch vor Verfassen der Klagsschrift aufzuklären gewesen. Das Erstgericht hat daher zutreffend einen Kostenersatz für den Berichtigungsantrag abgelehnt.

Nicht berechtigt ist der Kostenrekurs aber auch, soweit er sich gegen die Übergehung der den Klägern im Strafverfahren gegen Gerhard G***** als Privatbeteiligte erwachsenen Kosten richtet.

Gemäß § 393 Abs 5 StPO bilden die von einem Privatbeteiligten aufgewendeten Kosten seines Vertreters im Strafverfahren dann einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, wenn der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist. Diese gesetzliche Bestimmung kann schon aufgrund ihrer systematischen Stellung innerhalb der Regelungen der Kostenersatzpflicht des Beschuldigten im Strafverfahren nur gegenüber diesem eine taugliche Anspruchsgrundlage sein, nicht aber zur Begründung einer Ersatzpflicht Dritter herangezogen werden. Im letzteren Fall ließe sich eine Kostenersatzpflicht allenfalls auf § 41 ZPO unter Berufung auf vorprozessuale Kosten stützen. Zum dabei vorausgesetzten Erfordernis der Zweckmäßigkeit ist zu berücksichtigen, daß sich gemäß § 47 Abs 1 StPO jedermann, der durch ein Verbrechen oder ein von amtswegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten verletzt ist, dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen kann. Es stehen ihm sodann die in § 47 Abs 2 StPO aufgezählten Rechte (insbesondere jene auf Akteneinsicht und Teilnahme an der Hauptverhandlung) zu. Der Privatbeteiligte schafft durch seine auf die Verurteilung des Angeklagten abzielende Tätigkeit im Strafprozeß die Grundlagen für die Feststellung seines privatrechtlichen Anspruches und bereitet auf diese Weise die Entscheidung des Zivilprozesses vor (SZ 48/127; ZVR 1966/342; ZVR 1964/103). Dabei findet er aufgrund der Amtswegigkeit des Strafverfahrens Erkenntnismöglichkeiten vor, die ihm im Zivilprozeß möglicherweise verschlossen blieben (Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 316).Gemäß Paragraph 393, Absatz 5, StPO bilden die von einem Privatbeteiligten aufgewendeten Kosten seines Vertreters im Strafverfahren dann einen Teil der Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens, wenn der Privatbeteiligte mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden ist. Diese gesetzliche Bestimmung kann schon aufgrund ihrer systematischen Stellung innerhalb der Regelungen der Kostenersatzpflicht des Beschuldigten im Strafverfahren nur gegenüber diesem eine taugliche Anspruchsgrundlage sein, nicht aber zur Begründung einer Ersatzpflicht Dritter herangezogen werden. Im letzteren Fall ließe sich eine Kostenersatzpflicht allenfalls auf Paragraph 41, ZPO unter Berufung auf vorprozessuale Kosten stützen. Zum dabei vorausgesetzten Erfordernis der Zweckmäßigkeit ist zu berücksichtigen, daß sich gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StPO jedermann, der durch ein Verbrechen oder ein von amtswegen zu verfolgendes Vergehen in seinen Rechten verletzt ist, dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschließen kann. Es stehen ihm sodann die in Paragraph 47, Absatz 2, StPO aufgezählten Rechte (insbesondere jene auf Akteneinsicht und Teilnahme an der Hauptverhandlung) zu. Der Privatbeteiligte schafft durch seine auf die Verurteilung des Angeklagten abzielende Tätigkeit im Strafprozeß die Grundlagen für die Feststellung seines privatrechtlichen Anspruches und bereitet auf diese Weise die Entscheidung des Zivilprozesses vor (SZ 48/127; ZVR 1966/342; ZVR 1964/103). Dabei findet er aufgrund der Amtswegigkeit des Strafverfahrens Erkenntnismöglichkeiten vor, die ihm im Zivilprozeß möglicherweise verschlossen blieben (Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß, 316).

Dieser Grundsatz, wonach das Strafverfahren für den Geschädigten ein sinnvolles Instrument zur Feststellung des Anspruchsgrundes für das Zivilverfahren bildet, kann aber unter dem Aspekt der Ersatzpflicht vorprozessualer Kosten nur dort Geltung haben, wo die im Strafprozeß (im Rahmen des Adhäsionsverfahrens) verfolgten Ansprüche mit jenen des nachfolgenden Zivilprozesses ident sind: Nur in einem solchen Fall erscheint nämlich die Belastung des im Zivilprozeß Beklagten mit im Strafverfahren entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkt der Zurechenbarkeit gerechtfertigt. Ein Verzicht auf dieses Kriterium der Anspruchsidentität und das alleinige Abstellen auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen würde den engen Rahmen, innerhalb dessen die Rechtsprechung den Ersatz vorprozessualer Kosten bejaht, uferlos sprengen.

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, erweisen sich die den Klägern im Strafverfahren gegen Gerhard G***** erwachsenen Privatbeteiligungskosten im Zivilprozeß gegen jene GesmbH, dessen Gesellschafter er ist, wegen fehlender Anspruchsidentität als nicht ersatzfähig: Gerhard G***** haftet den Klägern deliktisch für den von ihm verursachten Vermögensschaden, Rechtsgrund der Zivilklage gegen die GesmbH hingegen ist der vertragliche Anspruch der Kläger als stille Gesellschafter gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der geleisteten Einlage nach außerordentlicher Kündigung gemäß § 184 Abs 1 HGB. Zivilrechtliche Ansprüche können aufgrund des Trennungsprinzipes bei einer GesmbH (Koppensteiner, GmbHG, Rz 6 zu § 61) immer nur gegen die Gesellschaft selbst, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend gemacht werden (ÖBl 1979, 45; ÖBl 1976, 41).Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, erweisen sich die den Klägern im Strafverfahren gegen Gerhard G***** erwachsenen Privatbeteiligungskosten im Zivilprozeß gegen jene GesmbH, dessen Gesellschafter er ist, wegen fehlender Anspruchsidentität als nicht ersatzfähig: Gerhard G***** haftet den Klägern deliktisch für den von ihm verursachten Vermögensschaden, Rechtsgrund der Zivilklage gegen die GesmbH hingegen ist der vertragliche Anspruch der Kläger als stille Gesellschafter gegen den Geschäftsinhaber auf Rückzahlung der geleisteten Einlage nach außerordentlicher Kündigung gemäß Paragraph 184, Absatz eins, HGB. Zivilrechtliche Ansprüche können aufgrund des Trennungsprinzipes bei einer GesmbH (Koppensteiner, GmbHG, Rz 6 zu Paragraph 61,) immer nur gegen die Gesellschaft selbst, nicht aber auch gegen einzelne Gesellschafter geltend gemacht werden (ÖBl 1979, 45; ÖBl 1976, 41).

Wenn die Rekurswerber abschließend auf die Rechtsprechung des OGH in Amtshaftungssachen verweisen, wonach der OGH bei Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches einen Anschluß des in seinen Rechten Verletzten als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen den Organwalter im Lichte der Kostenersatzpflicht bejaht, obwohl das Organ eines Rechtsträgers, das jemandem einen im Amtshaftungsgesetz geregelten Schaden zugefügt hat, dem Geschädigten nicht haftet, ein privatrechtlicher Zuspruch demnach nicht erfolgen kann (JBl 1978, 313; VersR 1981, 589), sind derartige Sachverhalte mit dem vorliegenden deshalb nicht zu vergleichen, da dem Geschädigten im Amtshaftungsfall immer nur ein einziger deliktischer Schadenersatzanspruch zusteht, der (kraft besonderer gesetzlicher Regelung) nur gegenüber dem Rechtsträger, nicht aber gegenüber dem Organwalter geltend gemacht werden kann (§ 1 Abs 1 AHG).Wenn die Rekurswerber abschließend auf die Rechtsprechung des OGH in Amtshaftungssachen verweisen, wonach der OGH bei Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches einen Anschluß des in seinen Rechten Verletzten als Privatbeteiligter im Strafverfahren gegen den Organwalter im Lichte der Kostenersatzpflicht bejaht, obwohl das Organ eines Rechtsträgers, das jemandem einen im Amtshaftungsgesetz geregelten Schaden zugefügt hat, dem Geschädigten nicht haftet, ein privatrechtlicher Zuspruch demnach nicht erfolgen kann (JBl 1978, 313; VersR 1981, 589), sind derartige Sachverhalte mit dem vorliegenden deshalb nicht zu vergleichen, da dem Geschädigten im Amtshaftungsfall immer nur ein einziger deliktischer Schadenersatzanspruch zusteht, der (kraft besonderer gesetzlicher Regelung) nur gegenüber dem Rechtsträger, nicht aber gegenüber dem Organwalter geltend gemacht werden kann (Paragraph eins, Absatz eins, AHG).

Dem Rekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:00300R00155.95.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19950914_OLG0009_00300R00155_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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