Norm
JN §44 Abs3Rechtssatz
Erlassung einstweiliger Vorkehrungen durch unzuständiges Gericht.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 14R125/01g. Diese ist nunmehr unter RW0000545 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000041Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011