RS OGH 1995/10/18 6Ob591/76, 7Ob561/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Das Gesetz stellt den Parteien für die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse einige Vertragstypen zur Verfügung, ohne aber eine von diesen abweichende Regelung zu verbieten. Den Parteien bleibt es unbenommen, die vorhandenen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022275

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten