Norm
ABGB §1217Rechtssatz
Das Gesetz stellt den Parteien für die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse einige Vertragstypen zur Verfügung, ohne aber eine von diesen abweichende Regelung zu verbieten. Den Parteien bleibt es unbenommen, die vorhandenen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022275Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.05.2015