RS OGH 1995/11/3 6Nc43/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1995
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Norm

JN §44
JN §47
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 47 heute
  2. JN § 47 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses - auch wenn dieser unrichtig gewesen sein mag - Bedacht zu nehmen. Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspricht es aber, wenn im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes, welcher nur deshalb ausgetragen werden muß, weil eines der beteiligten Gerichte - mag es sich auch aus guten Gründen für unzuständig halten - gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, auf letztere nicht Bedacht genommen, sondern nach der Rechtslage entschieden wird, wie sie sich ohne Rücksicht auf die einander widersprechenden Beschlüsse darstellt. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 4/98d. Diese ist nunmehr unter RW0000699 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000051

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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