Norm
JN §44Rechtssatz
Bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses - auch wenn dieser unrichtig gewesen sein mag - Bedacht zu nehmen. Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspricht es aber, wenn im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes, welcher nur deshalb ausgetragen werden muß, weil eines der beteiligten Gerichte - mag es sich auch aus guten Gründen für unzuständig halten - gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, auf letztere nicht Bedacht genommen, sondern nach der Rechtslage entschieden wird, wie sie sich ohne Rücksicht auf die einander widersprechenden Beschlüsse darstellt. Dies gilt auch für den Fall, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 4/98d. Diese ist nunmehr unter RW0000699 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:RW0000051Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011