Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer und Dr. Schenk in der Rechtssache der Antragstellerin S*****, Landesstelle Wien, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. G*****, Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien, wegen Antrages auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners V*****, geschäftsführender Gesellschafter der L*****, 1150 Wien, Oeverseestraße 57/1/4, über Antrag der Antragstellerin auf Entscheidung des Zuständigkeitsstreites zwischen dem Exekutionsgericht Wien und dem Handelsgericht Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Führung des Verfahrens über die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragstellers ist das Handelsgericht Wien zuständig, dessen Beschluß vom 10.2.1995, 5 Se 495/95v-8, aufgehoben wird.
Text
Begründung:
Mit ihrem beim Exekutionsgericht Wien eingebrachten Antrag begehrte die Antragstellerin die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vincek Stevo, den sie als geschäftsführenden Gesellschafter der L***** bezeichnete.
Das Exekutionsgericht Wien verneinte mit Beschluß vom 31.1.1995, 16 Se 8/95y-4, seine Zuständigkeit unter Hinweis auf § 65 KO und übertrug die Rechtssache gemäß § 44 JN dem Handelsgericht Wien.Das Exekutionsgericht Wien verneinte mit Beschluß vom 31.1.1995, 16 Se 8/95y-4, seine Zuständigkeit unter Hinweis auf Paragraph 65, KO und übertrug die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN dem Handelsgericht Wien.
Vor Zustellung dieses Beschlusses verneinte auch das Handelsgericht Wien seine Zuständigkeit (Beschluß vom 10.2.1995, 5 Se 495/95v-8) und wies den Konkurseröffnungsantrag wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. § 65 KO betreffe nur persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, nicht jedoch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Gemäß § 182 KO sei das überweisende Gericht zuständig, der Betrieb eines Unternehmens liege nicht vor, wenn der Schuldner an einem Unternehmen beteiligt oder dessen vertretungsbefugtes Organ sei.Vor Zustellung dieses Beschlusses verneinte auch das Handelsgericht Wien seine Zuständigkeit (Beschluß vom 10.2.1995, 5 Se 495/95v-8) und wies den Konkurseröffnungsantrag wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Paragraph 65, KO betreffe nur persönlich haftende Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften, nicht jedoch Gesellschafter von Kapitalgesellschaften. Gemäß Paragraph 182, KO sei das überweisende Gericht zuständig, der Betrieb eines Unternehmens liege nicht vor, wenn der Schuldner an einem Unternehmen beteiligt oder dessen vertretungsbefugtes Organ sei.
Nach Zustellung beider, die Zuständigkeit verneinenden Beschlüsse an die Antragstellerin begehrte diese eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über den vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des § 47 JN.Nach Zustellung beider, die Zuständigkeit verneinenden Beschlüsse an die Antragstellerin begehrte diese eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über den vorliegenden negativen Kompetenzkonflikt im Sinn des Paragraph 47, JN.
Beide Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 47 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sind mit Rücksicht auf die vorliegenden, einander widersprechenden rechtskräftigen Beschlüsse über die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Konkursverfahrens gegeben.Gemäß Paragraph 47, JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien sind mit Rücksicht auf die vorliegenden, einander widersprechenden rechtskräftigen Beschlüsse über die Zuständigkeit zur Führung des gegenständlichen Konkursverfahrens gegeben.
Bei der Entscheidung über einen solchen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses - auch wenn dieser unrichtig gewesen sein mag - Bedacht zu nehmen. Die Vorschriften über die Bindungen rechtskräftiger Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse, wie sie in § 46 Abs. 1 JN, Art. XIV EG ZPO, § 261 Abs. 6 ZPO, § 474 Abs. 1 ZPO iVm § 499 ZPO enthalten sind, sollen unerwünschte Zuständigkeitsstreitigkeiten der beteiligten Gerichte unter allen Umständen verhindern, weshalb in Kauf genommen wird, daß ein Gericht allenfalls an eine unrichtige Entscheidung gebunden wird. Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspricht es aber, wenn im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes, welcher nur deshalb ausgetragen werden muß, weil eines der beteiligten Gerichte - mag es sich auch aus guten Gründen für unzuständig halten - gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, auf letztere nicht Bedacht genommen, sondern nach der Rechtslage entschieden wird, wie sie sich ohne Rücksicht auf die einander widersprechenden Beschlüsse darstellt (RZ 1986/4; EvBl 1980/123).Bei der Entscheidung über einen solchen negativen Kompetenzkonflikt ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses - auch wenn dieser unrichtig gewesen sein mag - Bedacht zu nehmen. Die Vorschriften über die Bindungen rechtskräftiger Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse, wie sie in Paragraph 46, Absatz eins, JN, Artikel römisch vierzehn, EG ZPO, Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, Paragraph 474, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 499, ZPO enthalten sind, sollen unerwünschte Zuständigkeitsstreitigkeiten der beteiligten Gerichte unter allen Umständen verhindern, weshalb in Kauf genommen wird, daß ein Gericht allenfalls an eine unrichtige Entscheidung gebunden wird. Diesem Grundgedanken des Gesetzes widerspricht es aber, wenn im Rahmen eines Kompetenzkonfliktes, welcher nur deshalb ausgetragen werden muß, weil eines der beteiligten Gerichte - mag es sich auch aus guten Gründen für unzuständig halten - gegen die Bindungswirkung verstoßen hat, auf letztere nicht Bedacht genommen, sondern nach der Rechtslage entschieden wird, wie sie sich ohne Rücksicht auf die einander widersprechenden Beschlüsse darstellt (RZ 1986/4; EvBl 1980/123).
An dieser von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einhellig bejahten Bindungswirkung des ersten Beschlusses hat sich auch durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführte Bestimmung des § 44 Abs. 2 JN, wonach die Zustellung des Überweisungsbeschlusses durch das Gericht an das die Sache überwiesen wurde, zu erfolgen hat, nichts geändert, zumal diese Bestimmung der Vereinfachung des Zustellverfahrens und somit verfahrensökonomischen Zielen dient. Der Oberste Gerichtshof hielt seine einhellige Judikatur zur Frage der Bindungswirkung unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Strellers (RZ 1985, 102) auch für den Fall aufrecht, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg. 66.858).An dieser von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einhellig bejahten Bindungswirkung des ersten Beschlusses hat sich auch durch die mit der Zivilverfahrensnovelle 1983 eingeführte Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, JN, wonach die Zustellung des Überweisungsbeschlusses durch das Gericht an das die Sache überwiesen wurde, zu erfolgen hat, nichts geändert, zumal diese Bestimmung der Vereinfachung des Zustellverfahrens und somit verfahrensökonomischen Zielen dient. Der Oberste Gerichtshof hielt seine einhellige Judikatur zur Frage der Bindungswirkung unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Strellers (RZ 1985, 102) auch für den Fall aufrecht, daß das Adressatgericht seinen Unzuständigkeitsbeschluß noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses faßt (EFSlg. 66.858).
Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (16.11.1995, 8 Ob 19/95) - entgegen den Ausführungen Fuciks in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 44 JN - bekräftigt und dabei unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 JN ausgeführt, daß der gemäß § 44 Abs. 1 JN gefaßte Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht so lange maßgebend bleibe, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert werde.Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (16.11.1995, 8 Ob 19/95) - entgegen den Ausführungen Fuciks in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 44, JN - bekräftigt und dabei unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 2, JN ausgeführt, daß der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN gefaßte Überweisungsbeschluß für das Adressatgericht so lange maßgebend bleibe, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert werde.
Der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien erweist sich daher - unabhängig davon, ob die darin vertretene Rechtsmeinung zutrifft - für das Handelsgericht Wien insofern bindend, als dieser Beschluß nicht nur die Unzuständigkeit des Exekutionsgerichtes Wien ausgesprochen hat, sondern auch das gegenständliche Verfahren an das Handelsgericht Wien überwiesen wurde. Das Handelsgericht Wien konnte die aufgezeigte Bindungswirkung nicht dadurch verhindern, daß es noch vor Zustellung des Überweisungsbeschlusses seine Unzuständigkeit aussprach und dadurch einen negativen Kompetenzkonflikt herbeiführte (EFSlg. 66.858).
Demnach war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:0060NC00043.95.1103.000Dokumentnummer
JJT_19951103_OLG0009_0060NC00043_9500000_000