RS OGH 1996/1/24 3R248/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1996
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Norm

AO §79
ZPO §51
  1. AO § 79 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997
  1. ZPO § 51 heute
  2. ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Es ist einem Kläger als verschuldete Unkenntnis von der Konkurseröffnung zuzurechnen, wenn er es unterläßt, trotz Kenntnis eines nach Klagseinbringung eröffneten Vorverfahrens gemäß §§ 79 f AO über das Vermögen des Beklagten Nachforschungen über den Stand dieses Vorverfahrens bei Gericht oder beim Schuldner anzustellen, ehe er einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles einbringt.Es ist einem Kläger als verschuldete Unkenntnis von der Konkurseröffnung zuzurechnen, wenn er es unterläßt, trotz Kenntnis eines nach Klagseinbringung eröffneten Vorverfahrens gemäß Paragraphen 79, f AO über das Vermögen des Beklagten Nachforschungen über den Stand dieses Vorverfahrens bei Gericht oder beim Schuldner anzustellen, ehe er einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles einbringt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs130/02t. Diese ist nunmehr unter RW0000568 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000079

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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