Norm
AO §79Rechtssatz
Es ist einem Kläger als verschuldete Unkenntnis von der Konkurseröffnung zuzurechnen, wenn er es unterläßt, trotz Kenntnis eines nach Klagseinbringung eröffneten Vorverfahrens gemäß §§ 79 f AO über das Vermögen des Beklagten Nachforschungen über den Stand dieses Vorverfahrens bei Gericht oder beim Schuldner anzustellen, ehe er einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles einbringt.Es ist einem Kläger als verschuldete Unkenntnis von der Konkurseröffnung zuzurechnen, wenn er es unterläßt, trotz Kenntnis eines nach Klagseinbringung eröffneten Vorverfahrens gemäß Paragraphen 79, f AO über das Vermögen des Beklagten Nachforschungen über den Stand dieses Vorverfahrens bei Gericht oder beim Schuldner anzustellen, ehe er einen Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteiles einbringt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Rs130/02t. Diese ist nunmehr unter RW0000568 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000079Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011