Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
"Anbieten" im Sinne des § 1 ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtsteller der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen."Anbieten" im Sinne des Paragraph eins, ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtsteller der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018