RS OGH 1996/9/6 3R112/96d

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Veröffentlicht am 06.09.1996
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Norm

VersVG §6Abs3
AFIB 1986 Art5

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers bei der Kaskoversicherung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, soll dem Versicherer auch ermöglichen, das versicherte Fahrzeug nach dem Unfall zu untersuchen; der Versicherungsnehmer muß deshalb jene Örtlichkeit genau bekanntgeben, an der eine solche Untersuchung stattfinden kann. Die bloße Nennung eines Ortsnamens ohne weitere topographische oder individualisierende Angaben (Straße, Hausnummer, Name des Liegenschaftseigentümers oä) stellt deshalb eine Obliegenheitsverletzung dar.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 9 Rs 173/03g. Diese ist nunmehr unter RW0000624 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000151

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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