Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Rechtssache der klagenden Partei Marko F*****, Arbeiter, *****, 1050 Wien, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*****, *****, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 110.000.- s. A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. 3. 1996, GZ 21 Cg 95/95x-7,
I.) durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Bayjones in nichtöffenticher Sitzung denrömisch eins.) durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Bayjones in nichtöffenticher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Berufung wird, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wird, verworfen.
II.) durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel sowie Kommerzialrat Tschürtz nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:römisch zwei.) durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel sowie Kommerzialrat Tschürtz nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird im übrigen n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.675,60 (darin S 2.112,60 USt, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger als Versicherungsnehmer schloß mit der Beklagten als Versicherer am 7. 1. 1993 für seinen PKW Audi 80 eine Kollisionskaskoversicherung für den Zeitraum 8. 1. - 25. 1. 1993 ab. Notorisch ist, daß nach den auf dieses Vertragsverhältnis anzuwendenden Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1986) bzw. Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung (AFIB 1986) bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuß entscheidet (Art. 7 KKB 1986) und daß als Obliegenheit iS des § 6 Abs. 3 VersVG bestimmt wird, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Art. 5 Z 3.1 AFIB 1986).Der Kläger als Versicherungsnehmer schloß mit der Beklagten als Versicherer am 7. 1. 1993 für seinen PKW Audi 80 eine Kollisionskaskoversicherung für den Zeitraum 8. 1. - 25. 1. 1993 ab. Notorisch ist, daß nach den auf dieses Vertragsverhältnis anzuwendenden Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kollisionskaskoversicherung (KKB 1986) bzw. Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kaskoversicherung (AFIB 1986) bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuß entscheidet (Artikel 7, KKB 1986) und daß als Obliegenheit iS des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG bestimmt wird, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, AFIB 1986).
Gestützt auf den Versicherungsvertrag mit der Beklagten begehrt der Kläger S 110.000.- s.A. mit dem Vorbringen, das versicherte Fahrzeug sei am 10. 1. 1993 in Kroatien infolge Glatteises in den Straßengraben gestürzt und dabei beschädigt worden.
Die Beklagte wendet dagegen ein, daß die Schadenshöhe nicht außer Streit stehe; mangels Durchführung des nach den Versicherungsbedingungen vorgesehenen obligatorischen Sachverständigenverfahrens sei der geltend gemachte Anspruch nicht fällig. Darüber hinaus habe der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles bisher noch nicht unter Beweis gestellt und vorsätzlich ihn treffende Aufklärungspflichten dadurch verletzt, daß er der Beklagten weder eine Besichtigung des Fahrzeuges ermöglicht noch dessen genauen Standort bekanntgegeben habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, daß der Kläger am 10. 1. 1993 mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug in Kroatien einen Unfall ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeuges hatte und dabei beschädigt wurde; die Schäden wurden in einem Polizeiprotokoll verbal beschrieben. Der Kläger machte der Beklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Unfall Mitteilung und wurde aufgefordert, genau anzugeben, wo sich das Fahrzeug zur Zeit befinde. Der Kläger teilte nur mit, daß sich die Karosserie in Drenovci befinde, es seien jedoch alle brauchbaren Teile gestohlen worden. Dem Kläger ist die Örtlichkeit, an der sich sein Fahrzeug befindet, selbst nicht bekannt; er machte der Klägerin gegenüber dazu keine näheren Angaben. Aus den vom Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellten Fotos eines Unfallfahrzeuges ist dessen Kennzeichen nicht ersichtlich. Die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens gem. Art. 7 KKB 1986 ist ebensowenig feststellbar wie eine Einigung zwischen den Streitteilen über die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Leistung.Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, daß der Kläger am 10. 1. 1993 mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug in Kroatien einen Unfall ohne Beteiligung eines anderen Fahrzeuges hatte und dabei beschädigt wurde; die Schäden wurden in einem Polizeiprotokoll verbal beschrieben. Der Kläger machte der Beklagten zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vom Unfall Mitteilung und wurde aufgefordert, genau anzugeben, wo sich das Fahrzeug zur Zeit befinde. Der Kläger teilte nur mit, daß sich die Karosserie in Drenovci befinde, es seien jedoch alle brauchbaren Teile gestohlen worden. Dem Kläger ist die Örtlichkeit, an der sich sein Fahrzeug befindet, selbst nicht bekannt; er machte der Klägerin gegenüber dazu keine näheren Angaben. Aus den vom Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellten Fotos eines Unfallfahrzeuges ist dessen Kennzeichen nicht ersichtlich. Die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens gem. Artikel 7, KKB 1986 ist ebensowenig feststellbar wie eine Einigung zwischen den Streitteilen über die Höhe der von der Beklagten zu erbringenden Leistung.
Rechtlich folgerte das Erstgericht daraus, daß dem von der Beklagten erhobenen Einwand der mangelnden Fälligkeit Berechtigung zukomme, da ein Sachverständigenverfahren nicht eingeleitet und die Beklagte darauf auch nicht verzichtet habe. Auch sei dem Kläger eine Verletzung der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit deshalb vorzuwerfen, da er nicht imstande sei, der Beklagten genaue Auskünfte über den Verbleib seines Fahrzeuges zu erteilen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Zu I.) Den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO sieht der Kläger deshalb verwirklicht, da das Urteil nur eine "Scheinbegründung" enthalte und lediglich Floskeln zitiere; auch lasse es die Abweisung von Beweisanträgen unbegründet.Zu römisch eins.) Den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO sieht der Kläger deshalb verwirklicht, da das Urteil nur eine "Scheinbegründung" enthalte und lediglich Floskeln zitiere; auch lasse es die Abweisung von Beweisanträgen unbegründet.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung liegt der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Überprüfbarkeit der Entscheidung dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn der Urteilsspruch mit sich selbst in Widerspruch steht oder Gründe für die Entscheidung völlig fehlen. Hingegen stellt eine (nur) unvollständige, widersprüchliche oder mangelhafte Begründung keine Nichtigkeit dar (Fasching LB Rz 1760; Kodek in Rechberger, Rz 12 zu § 477 ZPO mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der gedankliche Konnex zwischen Entscheidungsgründen und Spruch kann einwandfrei hergestellt werden; es liegt auch kein Widerspruch im Urteilsspruch vor; das Erstgericht gab auch Gründe für seine Entscheidung an. Der Vorwurf der Nichtigkeit geht damit ins Leere, weshalb die Berufung insoweit in nichtöffentlicher Sitzung zu verwerfen war (§ 473 Abs. 1 ZPO).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung liegt der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Überprüfbarkeit der Entscheidung dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn der Urteilsspruch mit sich selbst in Widerspruch steht oder Gründe für die Entscheidung völlig fehlen. Hingegen stellt eine (nur) unvollständige, widersprüchliche oder mangelhafte Begründung keine Nichtigkeit dar (Fasching LB Rz 1760; Kodek in Rechberger, Rz 12 zu Paragraph 477, ZPO mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der gedankliche Konnex zwischen Entscheidungsgründen und Spruch kann einwandfrei hergestellt werden; es liegt auch kein Widerspruch im Urteilsspruch vor; das Erstgericht gab auch Gründe für seine Entscheidung an. Der Vorwurf der Nichtigkeit geht damit ins Leere, weshalb die Berufung insoweit in nichtöffentlicher Sitzung zu verwerfen war (Paragraph 473, Absatz eins, ZPO).
Zu II.) Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll nach Meinung des Berufungswerbers dadurch verwirklicht worden sein, daß die von ihm beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Mijo Grgic, Ivica Grbanovic und Peter Maier unterblieben ist, was eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert habe. Der gerügte Verfahrensfehler liegt indes nicht vor:Zu römisch zwei.) Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens soll nach Meinung des Berufungswerbers dadurch verwirklicht worden sein, daß die von ihm beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Mijo Grgic, Ivica Grbanovic und Peter Maier unterblieben ist, was eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache verhindert habe. Der gerügte Verfahrensfehler liegt indes nicht vor:
Der Kläger hat in der Verhandlung am 31. 5. 1995 zur Vernehmung der Zeugen Grgic und Grbanovic die Beiziehung eines Dolmetsch beantragt (AS 9), worauf ihm das Erstgericht den Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Übersetzungskosten in Höhe von S 3000.- binnen drei Wochen auftrug (Beschluß vom 31. 5. 1995 AS 11). Der aufgetragene Kostenvorschuß wurde nicht erlegt, weshalb diese Zeugen präkludiert waren (§§ 332, 365 ZPO). Die im Gesetz nicht vorgesehen Erklärung des Klagevertreters, die persönliche Haftung für diese Kosten zu übernehmen, vermochte diese Wirkung nicht zu beseitigen. In der Fortsetzung der Verhandlung ohne Rücksicht auf diese beantragten Beweismittel liegt deshalb kein Gerichtsfehler. Was den Zeugen Maier betrifft, so wurde dieser zum Beweis dafür geführt, daß "dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung unterlaufen sei" (AS 31); diese Beurteilung stellt aber eine Rechts- und keine Tatfrage dar, weshalb ein taugliches Beweisthema (Wahrnehmung von Tatsachen oder Zuständen) für diesen Zeugen nicht vorliegt. Selbst wenn man von diesem Umstand absehen wollte, stellte der Zeuge Meier ein untaugliches Beweismittel zum Thema der Mitteilung des genauen Standortes des Unfallfahrzeuges an die Beklagte dar, hat doch der Kläger nicht einmal die Behauptung aufgestellt, diesem Zeugen gegenüber dazu nähere Angaben als in seinem Schreiben ./D gemacht zu haben. Auch die Übergehung dieses Zeugen begründet deshalb keinen Verfahrensmangel.Der Kläger hat in der Verhandlung am 31. 5. 1995 zur Vernehmung der Zeugen Grgic und Grbanovic die Beiziehung eines Dolmetsch beantragt (AS 9), worauf ihm das Erstgericht den Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Übersetzungskosten in Höhe von S 3000.- binnen drei Wochen auftrug (Beschluß vom 31. 5. 1995 AS 11). Der aufgetragene Kostenvorschuß wurde nicht erlegt, weshalb diese Zeugen präkludiert waren (Paragraphen 332, 365, ZPO). Die im Gesetz nicht vorgesehen Erklärung des Klagevertreters, die persönliche Haftung für diese Kosten zu übernehmen, vermochte diese Wirkung nicht zu beseitigen. In der Fortsetzung der Verhandlung ohne Rücksicht auf diese beantragten Beweismittel liegt deshalb kein Gerichtsfehler. Was den Zeugen Maier betrifft, so wurde dieser zum Beweis dafür geführt, daß "dem Kläger keine Obliegenheitsverletzung unterlaufen sei" (AS 31); diese Beurteilung stellt aber eine Rechts- und keine Tatfrage dar, weshalb ein taugliches Beweisthema (Wahrnehmung von Tatsachen oder Zuständen) für diesen Zeugen nicht vorliegt. Selbst wenn man von diesem Umstand absehen wollte, stellte der Zeuge Meier ein untaugliches Beweismittel zum Thema der Mitteilung des genauen Standortes des Unfallfahrzeuges an die Beklagte dar, hat doch der Kläger nicht einmal die Behauptung aufgestellt, diesem Zeugen gegenüber dazu nähere Angaben als in seinem Schreiben ./D gemacht zu haben. Auch die Übergehung dieses Zeugen begründet deshalb keinen Verfahrensmangel.
Die Beweisrüge beschränkt sich darauf, dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt einen vom Berufungswerber gewünschten Sachverhalt entgegenzuhalten, ohne im einzelnen detailliert darzustellen, auf welche Beweisergebnisse sich das Erstgericht hiebei hätte stützen sollen bzw. weshalb diesen (garnicht genannten) Beweisergebnissen ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommen soll als den vom Erstgericht herangezogenen. So begehrt der Kläger unter anderem die Feststellung, er habe der Beklagten den genauen Standort seines Fahrzeuges nach dem Unfall mitgeteilt, übergeht dabei aber seine eigene Aussage im Rahmen der Parteienvernehmung, eine genauere Adresse als im Schreiben ./D (in der nur ein Ortsname genannt ist) sei ihm nicht bekannt (AS 29). Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. dazu Kodek in Rechberger, Rz 8 zu § 471 ZPO). Das Berufungsgericht übernimmt deshalb die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO).Die Beweisrüge beschränkt sich darauf, dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt einen vom Berufungswerber gewünschten Sachverhalt entgegenzuhalten, ohne im einzelnen detailliert darzustellen, auf welche Beweisergebnisse sich das Erstgericht hiebei hätte stützen sollen bzw. weshalb diesen (garnicht genannten) Beweisergebnissen ein höheres Maß an Glaubwürdigkeit zukommen soll als den vom Erstgericht herangezogenen. So begehrt der Kläger unter anderem die Feststellung, er habe der Beklagten den genauen Standort seines Fahrzeuges nach dem Unfall mitgeteilt, übergeht dabei aber seine eigene Aussage im Rahmen der Parteienvernehmung, eine genauere Adresse als im Schreiben ./D (in der nur ein Ortsname genannt ist) sei ihm nicht bekannt (AS 29). Die Beweisrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche dazu Kodek in Rechberger, Rz 8 zu Paragraph 471, ZPO). Das Berufungsgericht übernimmt deshalb die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (Paragraph 498, ZPO).
Auch die Rechtsrüge versagt. Entgegen der Meinung des Klägers kommt es nämlich für die Frage der Zulässigkeit eines Leistungsbegehrens nicht darauf an, ob die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht. Entscheidend ist, ob der Versicherer - wie hier - die Höhe des Anspruches des Versicherungsnehmers auch ohne Angabe näherer Gründe bestreitet und auf das nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen obligatorisch durchzuführende Sachverständigenverfahren nicht verzichtet hat. Es entspricht der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die von der Lehre geteilt wird, daß bei Vereinbarung einer Schiedsgutachtertätigkeit über die Höhe bzw. den Umfang der Versicherungsleistung der Leistungsanspruch erst dann gerichtlich geltend gemacht werden kann, wenn entweder die Höhe des Schadens außer Streit steht oder das Schadensfeststellungsverfahren durchgeführt bzw. darauf verzichtet worden ist (EvBl 1969/376; ZVR 1990/60; VersR 1990, 1040; 7 Ob 1017/90 uva; Prölss-Martin, VersVG 25, Anm. 3 zu § 64). Es erweist sich deshalb - wie vom Erstgericht richtig erkannt - der Einwand der mangelnden Fälligkeit als zutreffend.Auch die Rechtsrüge versagt. Entgegen der Meinung des Klägers kommt es nämlich für die Frage der Zulässigkeit eines Leistungsbegehrens nicht darauf an, ob die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens im Einzelfall sinnvoll ist oder nicht. Entscheidend ist, ob der Versicherer - wie hier - die Höhe des Anspruches des Versicherungsnehmers auch ohne Angabe näherer Gründe bestreitet und auf das nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen obligatorisch durchzuführende Sachverständigenverfahren nicht verzichtet hat. Es entspricht der einhelligen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, die von der Lehre geteilt wird, daß bei Vereinbarung einer Schiedsgutachtertätigkeit über die Höhe bzw. den Umfang der Versicherungsleistung der Leistungsanspruch erst dann gerichtlich geltend gemacht werden kann, wenn entweder die Höhe des Schadens außer Streit steht oder das Schadensfeststellungsverfahren durchgeführt bzw. darauf verzichtet worden ist (EvBl 1969/376; ZVR 1990/60; VersR 1990, 1040; 7 Ob 1017/90 uva; Prölss-Martin, VersVG 25, Anmerkung 3 zu Paragraph 64,). Es erweist sich deshalb - wie vom Erstgericht richtig erkannt - der Einwand der mangelnden Fälligkeit als zutreffend.
Scheitert demnach das Feststellungsbegehren als verfrüht, verbleibt im Rahmen der allseitigen rechtlichen Überprüfung zu beurteilen, ob nicht ein - als minus im Leistungsbegehren enthaltenes - Feststellungsbegehren auf Deckung (Deckungsklage) begründet ist. Es entspricht nämlich der jüngeren Rechtsprechung des OGH, daß ein Feststellungsbegehren dann gegenüber einem Leistungsbegehren ein minus darstellt, wenn es - wie hier - zeitlich und umfänglich vom gestellten Leistungsanspruch mitumfaßt ist, wobei sich dies nicht auf die Zulässigkeit einer Klagsänderung beschränkt, sondern auch die Sachentscheidung über das minus betrifft (EvBl 1977/209; VersR 1980, 883; ZVR 1987/83; JBl 1988, 192).
Der Berufungswerber bekämpft in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Erstgerichtes, er habe eine Verletzung der ihn treffenden Aufklärungsobliegenheit zu verantworten; richtig sei vielmehr, daß er der Beklagten sämtliche zweckdienlichen, zur Schadensfeststellung dem Grunde und der Höhe nach erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt und ihr alle Auskünfte erteilt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Die dem Kläger gem. Art. 5 Z 3.1 AFIB 1986 überbundene Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, daß der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallereignisses und seiner Folgen zu unternehmen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7. Auflage 242 Anm. 10; VersR 1970, 967 = SZ 42/173; SZ 50/37 u.a.). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Dabei genügt es, daß die vom Versicherer begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist (SZ 63/28 = ZVR 1991/41). Der erkennende Senat vertritt zum Umfang dieser Mitwirkungspflicht bei der Kaskoversicherung den Standpunkt, daß der Versicherungsnehmer einem vom Versicherer zu beauftragenden Sachverständigen jedenfalls die Möglichkeit zur Untersuchung des Unfallfahrzeuges geben muß (so auch LG Köln, abgedruckt bei Prölss-Martin aaO, Seite 1441, zu § 7 AKB). Voraussetzung hiefür ist jedoch die genaue Bekanntgabe jener Örtlichkeit, an der diese Untersuchung stattfinden kann. Die vom Kläger hiezu gemachten Angaben in seinem Schreiben ./D erfüllen dieses Erfordernis nicht, bestehen sie doch lediglich in einem Ortsnamen ohne jede weitere topografische oder sonst individualisierende Ergänzung (Straße, Hausnummer, Name des Liegenschaftseigentümers o.ä.). Der Kläger hat auch nicht einmal behauptet, daß es solcher ergänzenden Angaben zum Auffinden des Fahrzeuges im genannten Ort nicht bedürfe oder daß ihm die Erteilung der geforderten Auskunft unverschuldet nicht möglich sei (aus der Vernehmung des Klägers ergibt sich vielmehr, daß das Fahrzeug auf dem Anwesen des Vaters eines Bekannten des Klägers steht). Bei dieser Sachlage ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß der Beklagten der Beweis einer Obliegenheitsverletzung iS des § 6 Abs. 3 VersVG gelungen ist; den dem Kläger sodann obliegenden Entlastungsbeweis fehlenden Verschuldens oder fehlender Kausalität (MGA VersVG 3. Auflage E 31, 33 und 34 zu § 6) hat dieser nicht einmal angetreten. Die für diesen Fall der Obliegenheitsverletzung vereinbarte Leistungsfreiheit der Beklagten führt demnach hier auch zur Verneinung des im Leistungsbegehren enthaltenen Deckungsbegehren. Das Klagebegehren wurde deshalb frei von Rechtsirrtum abgewiesen.Die dem Kläger gem. Artikel 5, Ziffer 3 Punkt eins, AFIB 1986 überbundene Verpflichtung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, besteht darin, daß der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallereignisses und seiner Folgen zu unternehmen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht (Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 7. Auflage 242 Anmerkung 10; VersR 1970, 967 = SZ 42/173; SZ 50/37 u.a.). Durch die Aufklärung seitens des Versicherungsnehmers soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Dabei genügt es, daß die vom Versicherer begehrte Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadensereignisses geeignet ist (SZ 63/28 = ZVR 1991/41). Der erkennende Senat vertritt zum Umfang dieser Mitwirkungspflicht bei der Kaskoversicherung den Standpunkt, daß der Versicherungsnehmer einem vom Versicherer zu beauftragenden Sachverständigen jedenfalls die Möglichkeit zur Untersuchung des Unfallfahrzeuges geben muß (so auch LG Köln, abgedruckt bei Prölss-Martin aaO, Seite 1441, zu Paragraph 7, AKB). Voraussetzung hiefür ist jedoch die genaue Bekanntgabe jener Örtlichkeit, an der diese Untersuchung stattfinden kann. Die vom Kläger hiezu gemachten Angaben in seinem Schreiben ./D erfüllen dieses Erfordernis nicht, bestehen sie doch lediglich in einem Ortsnamen ohne jede weitere topografische oder sonst individualisierende Ergänzung (Straße, Hausnummer, Name des Liegenschaftseigentümers o.ä.). Der Kläger hat auch nicht einmal behauptet, daß es solcher ergänzenden Angaben zum Auffinden des Fahrzeuges im genannten Ort nicht bedürfe oder daß ihm die Erteilung der geforderten Auskunft unverschuldet nicht möglich sei (aus der Vernehmung des Klägers ergibt sich vielmehr, daß das Fahrzeug auf dem Anwesen des Vaters eines Bekannten des Klägers steht). Bei dieser Sachlage ist dem Erstgericht darin beizupflichten, daß der Beklagten der Beweis einer Obliegenheitsverletzung iS des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG gelungen ist; den dem Kläger sodann obliegenden Entlastungsbeweis fehlenden Verschuldens oder fehlender Kausalität (MGA VersVG 3. Auflage E 31, 33 und 34 zu Paragraph 6,) hat dieser nicht einmal angetreten. Die für diesen Fall der Obliegenheitsverletzung vereinbarte Leistungsfreiheit der Beklagten führt demnach hier auch zur Verneinung des im Leistungsbegehren enthaltenen Deckungsbegehren. Das Klagebegehren wurde deshalb frei von Rechtsirrtum abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die ordentliche Revision war zuzulassen, da eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, ob es eine Verletzung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers bei der Kaskoversicherung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, darstellt, wenn er dem Versicherer auf dessen Anfrage nach dem Verbleib des versicherten Fahrzeuges nach dem Unfall lediglich einen Ortsnamen ohne weitere topografische oder individualisierende Angaben (Straße, Hausnummer, Name des Liegenschaftseigentümers oä) nennt.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:00300R00112.96D.0906.000Dokumentnummer
JJT_19960906_OLG0009_00300R00112_96D0000_000