RS OGH 1996/9/19 1Ob541/93, 1Ob545/95, 2Ob2286/96g

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Veröffentlicht am 19.09.1996
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Rechtssatz

Die Tatbestandswirkung des einem Feststellungsbegehren stattgebenden Urteils besteht darin, daß jeder Dritter die Tatsache, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dieses Verfahrens bindend festgestellt wurde, auch gegen sich gelten lassen muß. Soweit der Dritte jedoch nicht Gesamtnachfolger oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreites ist, muß er aber im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit bedeutsam - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht prüfen lassen.

Entscheidungstexte

  • RS0039219">1 Ob 541/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 541/93
  • RS0039219">1 Ob 545/95
    Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 545/95
    Auch; Beisatz: Hier: Tatbestandswirkung eines ein Feststellungsbegehren abweislichen Urteils. (T1) Veröff: SZ 68/103
  • RS0039219">2 Ob 2286/96g
    Entscheidungstext OGH 19.09.1996 2 Ob 2286/96g
    Vgl auch; nur: Soweit der Dritte jedoch nicht Gesamtnachfolger oder auch nur Einzelrechtsnachfolger einer der Parteien dieses Rechtsstreites ist, muß er aber im Rechtsstreit über einen von einem anderen (vor allem einer der Parteien des Vorprozesses) aus dieser Tatsache abgeleiteten Anspruch die Richtigkeit des Urteils im vorangegangenen Verfahren sowie die Rechtsbeziehungen der Streitteile in diesem Prozeß - soweit für den nun anhängigen Rechtsstreit bedeutsam - nicht einfach hinnehmen, sondern kann sie vom Prozeßgericht prüfen lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039219

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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