Norm
ZPO §51 Abs1Rechtssatz
Einer Bank ist die Unkenntnis von einer Konkurseröffnung als Verschulden zuzurechnen, wenn sie die Möglichkeiten der elektronischen Informationsmedien (teletext) nicht nützt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra57/04k. Diese ist nunmehr unter RW0000616 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000143Im RIS seit
24.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011