RS OGH 1996/11/5 3R214/96d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1996
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Norm

ZPO §51 Abs1
KO §6
KO §7
  1. ZPO § 51 heute
  2. ZPO § 51 gültig ab 01.01.1898 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Einer Bank ist die Unkenntnis von einer Konkurseröffnung als Verschulden zuzurechnen, wenn sie die Möglichkeiten der elektronischen Informationsmedien (teletext) nicht nützt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra57/04k. Diese ist nunmehr unter RW0000616 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000143

Im RIS seit

24.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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