Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Bayjones in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch P*****, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, Rechtsanwalt, K*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V***** (***** Handelsgericht Wien), wegen S 150.000.- s. A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26.9.1996, GZ 37 Cg 216/96h, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, daß sie nunmehr zu lauten hat:
"Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 567.- (darin S 94,50 USt) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g:
Text
Über das Vermögen der V***** wurde mit Beschluß vom 22. 8. 1996 zu ***** ***** das Konkursverfahren eröffnet. Mit am 27. 8. 1996 beim Handelsgericht Wien eingelangter Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung eines vertragswidrig ihrem - von der Klägerin geführten - Girokonto entnommenen Geldbetrages in Anspruch.
Der Beklagte brachte am 25. 9. 1996, dem letzten Tag der erteilten dreiwöchigen Frist zur Klagebeantwortung, einen Schriftsatz ein, in dem er das Klagebegehren bestritt, Klagsabweisung beantragte und mitteilte, daß das Konkursverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet worden ist (ON 2). Er verzeichnete hiefür Kosten nach TP 3A RAT in Höhe von S 5.581,80. Mit Beschluß vom 26. 9. 1996 erklärte das Erstgericht das bisherige Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück und sprach unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 ZPO aus, daß die Prozeßkosten gegenseitig aufgehoben werden.Der Beklagte brachte am 25. 9. 1996, dem letzten Tag der erteilten dreiwöchigen Frist zur Klagebeantwortung, einen Schriftsatz ein, in dem er das Klagebegehren bestritt, Klagsabweisung beantragte und mitteilte, daß das Konkursverfahren über die Gemeinschuldnerin eröffnet worden ist (ON 2). Er verzeichnete hiefür Kosten nach TP 3A RAT in Höhe von S 5.581,80. Mit Beschluß vom 26. 9. 1996 erklärte das Erstgericht das bisherige Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück und sprach unter Hinweis auf Paragraph 51, Absatz 2, ZPO aus, daß die Prozeßkosten gegenseitig aufgehoben werden.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Abänderungsantrag dahin, die Klägerin zum Ersatz der Kosten von S 5.581,80 zu verpflichten.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klägerin habe ein die Kostenersatzpflicht iS des § 51 Abs. 1 ZPO begründendes Verschulden zu vertreten, da sie die Klage fünf Tage nach ordnungsgemäß verlautbarter Konkurseröffnung eingebracht habe. Dieser Einwand dem Grunde nach ist zutreffend. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, die Klägerin habe ein die Kostenersatzpflicht iS des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO begründendes Verschulden zu vertreten, da sie die Klage fünf Tage nach ordnungsgemäß verlautbarter Konkurseröffnung eingebracht habe. Dieser Einwand dem Grunde nach ist zutreffend.
Der Oberste Gerichtshof hat sich erst kürzlich bei Prüfung des Sorgfaltsmaßstabes des § 3 Abs. 2 KO mit der Frage der Informationspflicht insbesondere von Bankinstituten im Lichte der neu zur Verfügung stehenden Informationsmedien ausführlich auseinandergesetzt (12. 6. 1996, 9 Ob 2009/96y). Er ist dabei von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen, wonach die Verfolgung der Veröffentlichungen der Insolvenzen in den Amtsblättern als ausreichende Vorkehrung für die Überwachung der Konkurseröffnungen angesehen worden ist (SZ 55/3; SZ 56/170 u.a.), und hat ausgeführt, daß sich nunmehr die Verhältnisse dadurch grundlegend geändert haben, daß auf elektronischem Weg On-line-Datennetze zur Verfügung stehen. Diese befinden sich jeweils auf dem letzten Stand und ermöglichen einen unmittelbaren Zugriff auf den neuesten Datenstand. Die Rechtsprechung hat in früherer Zeit nur aus praktischen Erwägungen die Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Verpflichteten im allgemeinen auf die Verfolgung der amtlichen Veröffentlichungen beschränkt, weil die laufende Überwachung in anderer Weise einen mit den Anforderungen der Praxis nicht zu vereinbarenden Aufwand erfordert hätte. Diese Argumente fallen aber in einer Zeit weg, in der jedermann vom Wohnzimmer aus den neuesten Stand der Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verfolgen in der Lage ist. Seit 1. 2. 1994 steht nämlich die Liste der Unternehmungen, über die das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ab 16 Uhr des dem Tag der Konkurseröffnung folgenden Tag über Teletext zur Verfügung und kann daher praktisch auf jedem Fernsehgerät ohne besonderen Aufwand abgefragt werden. Es ginge an der Realität vorbei, wollte man in einer Zeit, in der elektronische Medien eine fast verzögerungsfreie Information über den letzten Stand der Insolvenzen ermöglichen, die Verfolgung von Printmedien, die üblicherweise (aus manipulativen, technischen oder sonstigen Gründen) mit einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen arbeiten, als ausreichende Maßnahme für die Information über die Eröffnung von Insolvenzverfahren gelten lassen. Die einem großen Bankinstitut wie der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht gebietet es, sich dieser neuen Möglichkeit zu bedienen, um sich über den letzten Stand der Insolvenzen Kenntnis zu verschaffen.Der Oberste Gerichtshof hat sich erst kürzlich bei Prüfung des Sorgfaltsmaßstabes des Paragraph 3, Absatz 2, KO mit der Frage der Informationspflicht insbesondere von Bankinstituten im Lichte der neu zur Verfügung stehenden Informationsmedien ausführlich auseinandergesetzt (12. 6. 1996, 9 Ob 2009/96y). Er ist dabei von der bisherigen Rechtsprechung abgewichen, wonach die Verfolgung der Veröffentlichungen der Insolvenzen in den Amtsblättern als ausreichende Vorkehrung für die Überwachung der Konkurseröffnungen angesehen worden ist (SZ 55/3; SZ 56/170 u.a.), und hat ausgeführt, daß sich nunmehr die Verhältnisse dadurch grundlegend geändert haben, daß auf elektronischem Weg On-line-Datennetze zur Verfügung stehen. Diese befinden sich jeweils auf dem letzten Stand und ermöglichen einen unmittelbaren Zugriff auf den neuesten Datenstand. Die Rechtsprechung hat in früherer Zeit nur aus praktischen Erwägungen die Anforderungen an die Überprüfungspflicht des Verpflichteten im allgemeinen auf die Verfolgung der amtlichen Veröffentlichungen beschränkt, weil die laufende Überwachung in anderer Weise einen mit den Anforderungen der Praxis nicht zu vereinbarenden Aufwand erfordert hätte. Diese Argumente fallen aber in einer Zeit weg, in der jedermann vom Wohnzimmer aus den neuesten Stand der Eröffnung von Insolvenzverfahren zu verfolgen in der Lage ist. Seit 1. 2. 1994 steht nämlich die Liste der Unternehmungen, über die das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ab 16 Uhr des dem Tag der Konkurseröffnung folgenden Tag über Teletext zur Verfügung und kann daher praktisch auf jedem Fernsehgerät ohne besonderen Aufwand abgefragt werden. Es ginge an der Realität vorbei, wollte man in einer Zeit, in der elektronische Medien eine fast verzögerungsfreie Information über den letzten Stand der Insolvenzen ermöglichen, die Verfolgung von Printmedien, die üblicherweise (aus manipulativen, technischen oder sonstigen Gründen) mit einer Verzögerung von mehr als zwei Wochen arbeiten, als ausreichende Maßnahme für die Information über die Eröffnung von Insolvenzverfahren gelten lassen. Die einem großen Bankinstitut wie der Klägerin obliegende Sorgfaltspflicht gebietet es, sich dieser neuen Möglichkeit zu bedienen, um sich über den letzten Stand der Insolvenzen Kenntnis zu verschaffen.
Der erkennende Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und auch auf den Fall der Prüfung eines Verschuldens iS des § 51 Abs. 1 ZPO übertragbar. Die Klägerin, die ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen hat (§ 347 HGB), ist jedenfalls im Hinblick auf solche Kunden, die bei ihr Girokonten besitzen, verpflichtet, eine Konkursevidenz zu führen, um vor Auszahlungen eine entsprechende Überprüfung an Hand dieser Konkursevidenz vornehmen zu können (SZ 56/170). Da sie sich - wie oben dargestellt - die entsprechenden Daten der Konkurseröffnung hinsichtlich der Beklagten spätestens am Freitag, den 23. 8. 1996 ab 16 Uhr hätte beschaffen können und müssen, ist es ihr als Verschulden zuzurechnen, wenn sie es unterlassen hat, ab Montag, dem 26. 8. 1996, ihrem Rechtsvertreter gegenüber den erteilten Klagsauftrag zu widerrufen. § 51 Abs. 1 ZPO stellt die Einleitung eines nichtigen Verfahrens dessen Fortführung gleich; da der Beklagte seinen kostenauslösenden Schriftsatz erst am 25. 9. 1996 eingebracht hat, stand der Klägerin selbst für den Fall, daß ihr Rechtsvertreter den Klagsschriftsatz schon vor dem 26. 8. 1996 zur Post gegeben haben sollte, ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung, mit einer entsprechenden Verfahrenshandlung den von Nichtigkeit bedrohten Prozeß noch vor Tätigwerden des Beklagten zu beenden. Die Klägerin war daher dem Grunde nach zum Kostenersatz an den Beklagten zu verpflichten. Ersatzfähig der Höhe nach sind jedoch nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41 Abs. 1 ZPO). Die vom Beklagten angestrebte Klagszurückweisung wäre auch durch eine bloße Mitteilung von der Konkurseröffnung an das Gericht zu erreichen gewesen, die nach TPDer erkennende Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und auch auf den Fall der Prüfung eines Verschuldens iS des Paragraph 51, Absatz eins, ZPO übertragbar. Die Klägerin, die ihre Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen hat (Paragraph 347, HGB), ist jedenfalls im Hinblick auf solche Kunden, die bei ihr Girokonten besitzen, verpflichtet, eine Konkursevidenz zu führen, um vor Auszahlungen eine entsprechende Überprüfung an Hand dieser Konkursevidenz vornehmen zu können (SZ 56/170). Da sie sich - wie oben dargestellt - die entsprechenden Daten der Konkurseröffnung hinsichtlich der Beklagten spätestens am Freitag, den 23. 8. 1996 ab 16 Uhr hätte beschaffen können und müssen, ist es ihr als Verschulden zuzurechnen, wenn sie es unterlassen hat, ab Montag, dem 26. 8. 1996, ihrem Rechtsvertreter gegenüber den erteilten Klagsauftrag zu widerrufen. Paragraph 51, Absatz eins, ZPO stellt die Einleitung eines nichtigen Verfahrens dessen Fortführung gleich; da der Beklagte seinen kostenauslösenden Schriftsatz erst am 25. 9. 1996 eingebracht hat, stand der Klägerin selbst für den Fall, daß ihr Rechtsvertreter den Klagsschriftsatz schon vor dem 26. 8. 1996 zur Post gegeben haben sollte, ein hinreichender Zeitraum zur Verfügung, mit einer entsprechenden Verfahrenshandlung den von Nichtigkeit bedrohten Prozeß noch vor Tätigwerden des Beklagten zu beenden. Die Klägerin war daher dem Grunde nach zum Kostenersatz an den Beklagten zu verpflichten. Ersatzfähig der Höhe nach sind jedoch nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO). Die vom Beklagten angestrebte Klagszurückweisung wäre auch durch eine bloße Mitteilung von der Konkurseröffnung an das Gericht zu erreichen gewesen, die nach TP
1. I.1 lit a RAT zu honorieren ist. Ein darüber hinausgehender Kostenzuspruch konnte deshalb nicht erfolgen.1. römisch eins.1 Litera a, RAT zu honorieren ist. Ein darüber hinausgehender Kostenzuspruch konnte deshalb nicht erfolgen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 11 RATG: Da der vom Rekurswerber obsiegte Betrag S 1.000.- nicht übersteigt und ihm Barauslagen nicht erwachsen sind, findet ein Kostenersatz im Rekursverfahren nicht statt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 11, RATG: Da der vom Rekurswerber obsiegte Betrag S 1.000.- nicht übersteigt und ihm Barauslagen nicht erwachsen sind, findet ein Kostenersatz im Rekursverfahren nicht statt.
Daß der Revisionsrekurs unzulässig ist, ergibt sich aus §§ 528 Abs. 2 Z 3, 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2 ZPO.Daß der Revisionsrekurs unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer 3, 526, Absatz 3, 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:00300R00214.96D.1105.000Dokumentnummer
JJT_19961105_OLG0009_00300R00214_96D0000_000