RS OGH 1997/1/21 3R265/96d

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Norm

KO §6 Abs1
KO §140

Rechtssatz

Auch ein nicht am Konkursverfahren beteiligter Gläubiger des Gemeinschuldners kann einen konkursunterworfenen Anspruch nicht schon nach rechtskräftiger Bestätigung eines abgeschlossenen Zwangsausgleiches, sondern erst nach Aufhebung des Konkurses mittels Klage verfolgen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 203/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000638 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000171

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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