Norm
KO §6 Abs1Rechtssatz
Auch ein nicht am Konkursverfahren beteiligter Gläubiger des Gemeinschuldners kann einen konkursunterworfenen Anspruch nicht schon nach rechtskräftiger Bestätigung eines abgeschlossenen Zwangsausgleiches, sondern erst nach Aufhebung des Konkurses mittels Klage verfolgen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 203/04f. Diese ist nunmehr unter RW0000638 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000171Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011