Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Vogel und Dr. Kalivoda in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** Gesellschaft mbH & Co ***** KG, S*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Manfred D*****, Selbständiger, *****, wegen S 5,238.344,73, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8. 10. 1996, GZ 16 Cg 131/96f-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. 7. 1995 zu 4 S 1027/95x das Konkursverfahren eröffnet. Der in der Tagsatzung vom 13. 12. 1995 angenommene Zwangsausgleich wurde gerichtlich bestätigt, die Bestätigung erwuchs am 26. 2. 1996 in Rechtskraft. Mit Beschluß vom 11. 10. 1996 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Mit Klage vom 20. 6. 1996 macht die Klägerin geltend, eine ihr aus der Geschäftsverbindung gegen den Beklagten zustehende Forderung in Höhe von S 4,906.757,12 Kapital und S 331.587,61 Zinsen versehentlich nicht im Konkursverfahren angemeldet zu haben; sie begehrt die Bezahlung dieses Betrages "nach Maßgabe der Bestimmungen des Zwangsausgleiches".
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht unter Hinweis auf die Prozeßsperre des § 6 Abs. 1 KO das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht unter Hinweis auf die Prozeßsperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO das Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens, in eventu die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung, aufzutragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurswerberin vertritt zusammengefaßt den Standpunkt, das Konkursverfahren sei (materiell) mit Abschluß des Zwangsausgleiches beendet worden; spätestens nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches sei die Klägerin als Gläubigerin des Gemeinschuldners berechtigt, ihren Teilnahmeanspruch an der Verteilung des Vermögens des Gemeinschuldners - nach Maßgabe des angenommenen Zwangsausgleiches - mittels Klage geltend zu machen. Auch habe das Erstgericht nicht berücksichtigt, daß mittlerweile (wenn auch nach Klagseinbringung) der Konkurs rechtskräftig aufgehoben worden sei.
Der Zwangsausgleich ist ein gerichtlicher Ausgleich, den der Gemeinschuldner mit seinen Gläubigern im Konkursverfahren schließt (§ 140 Abs. 1 KO: "... im Laufe des Konkursverfahrens ..."). Er ist als besondere Beendigungsart des Konkurses (Bartsch/Pollak, Konkursordnung 608) eine Prozeßhandlung innerhalb des Konkursverfahrens (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 639). Seine Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen sind im wesentlichen gleich geregelt wie beim Ausgleich, doch gelten die schärferen Konkursvorschriften weiter: Der Konkursbeschlag bleibt noch aufrecht (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5 166). Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der rechtskräftigen Bestätigung eines Zwangsausgleiches nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung, zu (SZ 19/230; SZ 45/5; AnwBl 1988,423 = ÖBl 1989, 144), beseitigt aber - entgegen der Meinung der Rekurswerberin - noch nicht die Wirkungen der Prozeßsperre des § 6 Abs. 1 KO. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, die sich uneingeschränkt auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten betreffend das konkursunterworfene Vermögen bezieht, sondern ist auch Folge der gebotenen Gleichbehandlung aller Gläubiger im Konkurs: Selbst der gerichtlich bestätigte Zwangsausgleich bewirkt noch nicht die Fälligkeit der danach zu leistenden Quote; diese tritt frühestens mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses ein (SZ 64/25 = ÖBA 1991, 600 = RdW 1991, 359; SZ 55/61). Damit kann aber auch dem am Konkursverfahren überhaupt nicht beteiligten Gläubiger des Gemeinschuldners erst mit Beendigung des Konkursverfahrens das Recht zugestanden werden, Befriedigung seiner Ansprüche durch Einleitung eines auf Schaffung eines Exekutionstitels abzielenden Verfahrens zu erlangen. Auch die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners (§§ 59 und 157 Abs 3 KO) sowie das Amt des Masseverwalters enden erst mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses (Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 137; JBl 1978, 434; SZ 51/178). Für eine von der Rekurswerberin angestrebte teleologische Reduktion der Wirkungen des § 6 Abs. 1 KO um den hier vorliegenden Fall bleibt damit kein Raum.Der Zwangsausgleich ist ein gerichtlicher Ausgleich, den der Gemeinschuldner mit seinen Gläubigern im Konkursverfahren schließt (Paragraph 140, Absatz eins, KO: "... im Laufe des Konkursverfahrens ..."). Er ist als besondere Beendigungsart des Konkurses (Bartsch/Pollak, Konkursordnung 608) eine Prozeßhandlung innerhalb des Konkursverfahrens (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 639). Seine Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen sind im wesentlichen gleich geregelt wie beim Ausgleich, doch gelten die schärferen Konkursvorschriften weiter: Der Konkursbeschlag bleibt noch aufrecht (Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5 166). Nach der ständigen Rechtsprechung kommt der rechtskräftigen Bestätigung eines Zwangsausgleiches nur materiellrechtliche Auswirkungen auf die durch den Ausgleich betroffenen Forderungen, insbesondere auf die Höhe des klagbaren Teils einer Forderung, zu (SZ 19/230; SZ 45/5; AnwBl 1988,423 = ÖBl 1989, 144), beseitigt aber - entgegen der Meinung der Rekurswerberin - noch nicht die Wirkungen der Prozeßsperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO. Dies ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, die sich uneingeschränkt auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten betreffend das konkursunterworfene Vermögen bezieht, sondern ist auch Folge der gebotenen Gleichbehandlung aller Gläubiger im Konkurs: Selbst der gerichtlich bestätigte Zwangsausgleich bewirkt noch nicht die Fälligkeit der danach zu leistenden Quote; diese tritt frühestens mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses ein (SZ 64/25 = ÖBA 1991, 600 = RdW 1991, 359; SZ 55/61). Damit kann aber auch dem am Konkursverfahren überhaupt nicht beteiligten Gläubiger des Gemeinschuldners erst mit Beendigung des Konkursverfahrens das Recht zugestanden werden, Befriedigung seiner Ansprüche durch Einleitung eines auf Schaffung eines Exekutionstitels abzielenden Verfahrens zu erlangen. Auch die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners (Paragraphen 59 und 157 Absatz 3, KO) sowie das Amt des Masseverwalters enden erst mit rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses (Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 137; JBl 1978, 434; SZ 51/178). Für eine von der Rekurswerberin angestrebte teleologische Reduktion der Wirkungen des Paragraph 6, Absatz eins, KO um den hier vorliegenden Fall bleibt damit kein Raum.
Das Erstgericht hat deshalb die noch vor Konkursaufhebung eingebrachte Klage frei von Rechtsirrtum zurückgewiesen. Daß das Konkursverfahren zwischenzeitig beendet worden ist, bleibt im Rekursverfahren ohne Berücksichtigung; der angefochtene Beschluß ist nämlich auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu überprüfen (MGA ZPO14 § 526 E 16).Das Erstgericht hat deshalb die noch vor Konkursaufhebung eingebrachte Klage frei von Rechtsirrtum zurückgewiesen. Daß das Konkursverfahren zwischenzeitig beendet worden ist, bleibt im Rekursverfahren ohne Berücksichtigung; der angefochtene Beschluß ist nämlich auf Grund der Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu überprüfen (MGA ZPO14 Paragraph 526, E 16).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil ausreichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, wann die Prozeßsperre endet, vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:00300R00265.96D.0121.000Dokumentnummer
JJT_19970121_OLG0009_00300R00265_96D0000_000