Norm
ZPO §65 Abs2Rechtssatz
Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des § 475 Abs 2 ZPO an dieses zu überweisen.Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des Paragraph 475, Absatz 2, ZPO an dieses zu überweisen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 44/05z. Diese ist nunmehr unter RW0000653 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000185Im RIS seit
23.11.2011Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011