RS OGH 1997/4/15 3R37/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

ZPO §65 Abs2
  1. ZPO § 65 heute
  2. ZPO § 65 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 65 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 65 Abs 2 ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des § 475 Abs 2 ZPO an dieses zu überweisen.Zur Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ZPO das Prozeßgericht zuständig. Beim unzuständigen Gericht gemeinsam mit oder nach der Klage eingebrachte Verfahrenshilfeanträge sind nicht (wegen Aussichtslosigkeit) abzuweisen, sondern zurückzuweisen (entgegen OLG Wien 2 Nc 2/83, 2 R 55/84). Ist das Hauptverfahren bereits bei einem anderen Gericht anhängig, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurück-, sondern in analoger Anwendung des Paragraph 475, Absatz 2, ZPO an dieses zu überweisen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 44/05z. Diese ist nunmehr unter RW0000653 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000185

Im RIS seit

23.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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