RS OGH 1997/7/24 1Ob145/97y

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Veröffentlicht am 24.07.1997
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Rechtssatz

Die Anfechtung des Ausspruchs nach § 64 Abs 2 AVG unterliegt demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen. Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen.Die Anfechtung des Ausspruchs nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG unterliegt demselben Instanzenzug wie der Ausspruch in der Hauptsache. Die Verwaltungsbehörde erster Instanz kann jedoch den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung auch mit gesondertem Bescheid anordnen. Genauso kann die Berufungsbehörde über das Rechtsmittel gegen einen solchen Ausspruch mit einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108079

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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