RS OGH 1997/7/24 1Ob145/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des § 59 Abs 1 AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden.Der Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108075

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten