Norm
AVG §64 Abs2Rechtssatz
Der Ausspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des § 59 Abs 1 AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden.Der Ausspruch gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist ein selbständiger Nebenausspruch der in der Hauptsache erlassenen Entscheidung im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG; er kann in Verbindung mit der Berufung in der Hauptsache bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108075Im RIS seit
24.07.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016