Norm
ABGB §1444 DbRechtssatz
Ob und inwieweit aus dem Verhalten des Arbeitnehmers bei oder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf einen Verzicht auf die Überstundenentlohnung geschlossen werden kann, ist nach Lage des einzelnen Falles zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0034080Dokumentnummer
JJR_19270608_OGH0002_000PRA00600_2600000_001