Norm
AStG §2Rechtssatz
Der Ansicht des Erstgerichtes, dass bei dem vorliegenden Fall die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach Lage des Falles nicht erforderlich sei, kann das Rekursgericht aus nachfolgenden Erwägungen nicht beipflichten:
Gemäß § 8 Abs 2 RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung (in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten. Verweigert man nun einer Partei unter Hinweis auf das vom Erstgericht gebrauchte Argument den Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Vertretung durch einen Anwalt, obwohl sie in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzung des § 63 ZPO erfüllt, so käme dies einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten faktischen Ausschluss des Grundsatzes der freien Anwaltswahl gleich. Es muss deshalb im Sinne des Grundsatzes der freien Anwaltswahl der Partei grundsätzlich freistehen zu beurteilen, ob sie sich zur Vertretung eines Verfahrenshelfers bedienen will. Sie ist keineswegs gehalten, im Interesse der Konstensparnis ihres Prozessgegners sich alleine vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu vertreten, sofern die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet (vgl. hg 31 Rs 138/92).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung (in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten. Verweigert man nun einer Partei unter Hinweis auf das vom Erstgericht gebrauchte Argument den Anspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Vertretung durch einen Anwalt, obwohl sie in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzung des Paragraph 63, ZPO erfüllt, so käme dies einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten faktischen Ausschluss des Grundsatzes der freien Anwaltswahl gleich. Es muss deshalb im Sinne des Grundsatzes der freien Anwaltswahl der Partei grundsätzlich freistehen zu beurteilen, ob sie sich zur Vertretung eines Verfahrenshelfers bedienen will. Sie ist keineswegs gehalten, im Interesse der Konstensparnis ihres Prozessgegners sich alleine vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu vertreten, sofern die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet vergleiche hg 31 Rs 138/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2000:RW0000537Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011