Norm
EO §382 Z8 IIIDRechtssatz
Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin auf den Unterhalt kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 EO bewilligt werden.Zur Sicherung des Anspruches der Ehegattin auf den Unterhalt kann, auch wenn sein Ausmaß gerichtlich oder vertragsmäßig in Geld schon festgesetzt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO bewilligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0005588Dokumentnummer
JJR_19280605_OGH0002_000PRA00013_2800000_001