Norm
MedienG §8a Abs5Rechtssatz
Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung zu Gunsten einer Person kann keine neuerliche Veröffentlichung einer Mitteilung erwartet werden, zu der sie nur aus Angst vor weiteren Durchsetzungsanträgen durch die Kl. und einer daraus resultierenden Verhängung einer weiteren Geldbuße motiviert wäre oder um für den Fall der Aufhebung dieser Entscheidung durch das übergeordnete Gericht vorzusorgen. (Krone Verlag GmbH & Co KG (Nr. 2) gegen Österreich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2003:RS0125110Im RIS seit
06.12.2003Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016