RS OGH 2003/11/19 1Ob217/03y

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Veröffentlicht am 19.11.2003
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Norm

ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der Bestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118297

Im RIS seit

19.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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