Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der Bestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118297Im RIS seit
19.12.2002Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022