Norm
MRK Art10 Abs2 IV4fRechtssatz
Für die Öffentlichkeit ist Werbung ein Mittel, um sich über die Eigenschaften von angebotenen Gütern und Dienstleistungen zu informieren. Zur Verhinderung von unlauterem Wettbewerb und unwahren oder irreführende Anpreisungen kann sie jedoch auch eingeschränkt werden. In manchen Fällen kann sogar die Veröffentlichung von objektiv wahrer Werbung untersagt werden, um den Rechten anderer oder den Besonderheiten mancher Geschäftstätigkeiten oder Berufe gerecht zu werden. Jede solche Einschränkung muss jedoch sorgfältig vom GH überprüft werden, wobei er diese spezifischen Erfordernisse mit dem Inhalt der konkreten Werbung abwägen muss. Dazu muss der GH die verhängte Strafe vor dem Hintergrund der Umstände des gesamten Falls berücksichtigen. (Krone Verlag GmbH & Co KG (Nr. 3) gegen Österreich)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2003:RS0125114Im RIS seit
10.01.2004Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012