RS OGH 2005/10/18 3Ob21/99f, 5Ob129/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2005
beobachten
merken

Norm

EO §382b Abs2
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Wenngleich das Gebot, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden, auch ein entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz einschließen würde, kann es dennoch gerechtfertigt sein, daneben auch gemäß § 382b Abs 2 Z 1 EO das Verbot des Aufenthalts am Arbeitsplatz auszusprechen, zumal damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird.Wenngleich das Gebot, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden, auch ein entsprechendes Verhalten am Arbeitsplatz einschließen würde, kann es dennoch gerechtfertigt sein, daneben auch gemäß Paragraph 382 b, Absatz 2, Ziffer eins, EO das Verbot des Aufenthalts am Arbeitsplatz auszusprechen, zumal damit die Gefahr eines zufälligen Zusammentreffens, das ebenfalls zu einem gewalttätigen oder psychisch erheblich belastenden Verhalten führen könnte, verringert wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112046

Im RIS seit

19.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten