RS OGH 2006/6/29 Bsw34082/02

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Veröffentlicht am 29.06.2006
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Rechtssatz

Die Weigerung der Behörden, auf die Bitte um einen Anwalt und einen Dolmetscher zu reagieren, erreicht nicht das für die Anwendung von Art 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere. Rusu gegen ÖsterreichDie Weigerung der Behörden, auf die Bitte um einen Anwalt und einen Dolmetscher zu reagieren, erreicht nicht das für die Anwendung von Artikel 3, EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere. Rusu gegen Österreich

Entscheidungstexte

  • RS0125982">Bsw 34082/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.06.2006 Bsw 34082/02
    Veröff: NL 2006,175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0125982

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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