Rechtssatz
Die Weigerung der Behörden, auf die Bitte um einen Anwalt und einen Dolmetscher zu reagieren, erreicht nicht das für die Anwendung von Art 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere. Rusu gegen ÖsterreichDie Weigerung der Behörden, auf die Bitte um einen Anwalt und einen Dolmetscher zu reagieren, erreicht nicht das für die Anwendung von Artikel 3, EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere. Rusu gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0125982Im RIS seit
16.08.2010Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010