Norm
EMRK Art14Rechtssatz
Eine ausschließlich auf dem Geschlecht beruhende unterschiedliche Behandlung kann nur durch besonders schwerwiegende Gründe gerechtfertigt werden. Zeman gegen Österreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0125980Im RIS seit
16.08.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012