Norm
EMRK Art35Rechtssatz
Der Mangel an finanziellen Mitteln befreit einen Beschwerdeführer nicht davon, gerichtliche Schritte zu ergreifen oder dies zumindest zu versuchen. Ein zu erwartendes Kostenrisiko genügt daher nicht, um ein Rechtsmittel an das Verfassungsgericht als grundsätzlich ineffektiv zu bewerten. D. gegen Irland
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0125988Im RIS seit
16.08.2010Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010