RS OGH 2006/7/18 Bsw28867/03

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Veröffentlicht am 18.07.2006
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Rechtssatz

Es liegt kein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel vor, mit dem Abhilfe für den Eingriff in ein durch Art 8 EMRK gewährleistetes Recht erlangt werden kann, wenn die Gerichte die Ansicht vertreten, dass die Zuerkennung von Schadenersatz nur im Fall des Nachweises von böswilliger Absicht erfolgen kann, sodass es irrelevant ist, ob für eine Polizeiaktion angemessene Gründe bestehen oder nicht. Keegan gegen das Vereinigte KönigreichEs liegt kein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel vor, mit dem Abhilfe für den Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht erlangt werden kann, wenn die Gerichte die Ansicht vertreten, dass die Zuerkennung von Schadenersatz nur im Fall des Nachweises von böswilliger Absicht erfolgen kann, sodass es irrelevant ist, ob für eine Polizeiaktion angemessene Gründe bestehen oder nicht. Keegan gegen das Vereinigte Königreich

Entscheidungstexte

  • RS0126004">Bsw 28867/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.07.2006 Bsw 28867/03
    Beisatz: Hier: Bei gewaltsamer Verschaffung des Eintritts in ein Haus durch die Polizei. (T1); Veröff: NL 2006,198

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126004

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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