Norm
EMRK Art13Rechtssatz
Es liegt kein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel vor, mit dem Abhilfe für den Eingriff in ein durch Art 8 EMRK gewährleistetes Recht erlangt werden kann, wenn die Gerichte die Ansicht vertreten, dass die Zuerkennung von Schadenersatz nur im Fall des Nachweises von böswilliger Absicht erfolgen kann, sodass es irrelevant ist, ob für eine Polizeiaktion angemessene Gründe bestehen oder nicht. Keegan gegen das Vereinigte KönigreichEs liegt kein zur Verfügung stehendes Rechtsmittel vor, mit dem Abhilfe für den Eingriff in ein durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht erlangt werden kann, wenn die Gerichte die Ansicht vertreten, dass die Zuerkennung von Schadenersatz nur im Fall des Nachweises von böswilliger Absicht erfolgen kann, sodass es irrelevant ist, ob für eine Polizeiaktion angemessene Gründe bestehen oder nicht. Keegan gegen das Vereinigte Königreich
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2006:RS0126004Im RIS seit
16.08.2010Zuletzt aktualisiert am
16.08.2010